Erstellt am 24.11.2007 um 21:19 Uhr von Immie
@meckelpet
§ 17 Abs 4 BetrVG
...oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand,so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft...
Hast du Kontakt zur Gewerkschaft
Erstellt am 25.11.2007 um 12:53 Uhr von meckelpet
@immi
vielen dank für die antwort.
kontakt zur gewerkschaft (ver.di) besteht. zusammen mit einem gewerkschaftssekretär wurden insgesamt zwei versammlungen zur wahl eines wahlvorstandes einberufen, beide erfolglos. jetzt steht der gang zum arbeitsgericht an. dies wird ebenfalls von dem gewerkschaftssekretär unterstützt und vorbereitet. in welcher frist entscheidet ein arbeitsgericht über die bestellung des wahlvorstandes? wirkt sich die frist auf den besonderen kündigungsschutz der 3 wahlberechtigten arbeitnehmer aus? gab es in der vergangenheit entscheidungen von arbeitsgerichten, die nicht zu einem eingesetzten wahlvorstand führten? wenn ja, warum?
Erstellt am 25.11.2007 um 16:42 Uhr von Der alte Heini
Wurde in zwei Betriebsversammlungen erfolglos versucht einen Wahlvorstand zu bestellen, so dürfte der Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht problemlos sein. Vorsorglich sollten für die Verhandlung die Kollegen bekannt sein, die sich für die Arbeit in dem Wahlvorstand interessieren, damit diese vom Arbeitsgericht eingesetzt werden können.
Das Verfahren dürfte zügig vom Arbeitsgericht bearbeitet werden.
Erstellt am 25.11.2007 um 19:47 Uhr von meckelpet
@der alte heini
vielen dank für die antwort.
die kandidaten für den vom arbeitsgericht zu bestellenden wahlvorstand sind bekannt und benannt.
Erstellt am 25.11.2007 um 19:55 Uhr von Der alte Heini
meckelpet,
Dann dürfte es bei der Einsetzung des Wahlvorstand keine Probleme geben.
Dann viel Spaß.