Erstellt am 24.11.2007 um 16:37 Uhr von paula
was wollt Ihr denn damit? Ist gibt viele viele Systeme, da das Gesetz nur sagt, dass die Kriterien "ausreichend" zu berücksichtigen sind. Der Ermessensspielraum ist da recht groß.
Aber warum wollt Ihr Euch auf das schmale Brett begeben und so etwas ins Auge fassen? Insbesondere sollte man nicht vergessen, das gerade Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof laufen, da deutsche Arbeitsgerichte vermehrt europarechtliche Probleme bei dem Merkmal "Alter" sehen...
Erstellt am 24.11.2007 um 17:11 Uhr von pirat
@Peterpkl,
Sozialauswahl.....
Das Prinzip der Sozialauswahl besagt, daß nur diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden können, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind.
lies mal
http://www.job-pages.de/pdf-recht/10-betiebsbed-kuendigung.pdf
Formblatt: Punktesystem für Sozialkriterien
http://www.vnr.de/artikel/index_17514.html
trotzdem sind die Bedenken von @paula nicht von der Hand zu weisen........
Erstellt am 24.11.2007 um 18:31 Uhr von peanuts
"Also Betriebszugehörigkeit Ledig/Geschieden/Unterhaltsverpflichtet und so weiter"
Der Familienstand wird im Kündigungsschutzgesetz NICHT berücksichtigt!
Die Kriterien für die Sozialauswahl sind ausschließlich: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
Erstellt am 24.11.2007 um 18:49 Uhr von Kölner
@peterpkl
Ich gehe noch einen Schritt weiter: Wer solche Fragen stellt, der kann (und darf) seine Kollegen nicht vertreten...
Erstellt am 24.11.2007 um 19:42 Uhr von peanuts
Vielleicht ist das gar keine Frage von einem Betriebsratsmitglied...
Unabhängig davon sind mir Betriebsratsmitglieder die KollegInnen als MITARBEITER bezeichnen sowieso mehr als suspekt!
Erstellt am 24.11.2007 um 20:21 Uhr von pirat
@all,
*Vermutungsmodus *, vielleicht handelt es sich bei peterpkl um ein BR der nur einmal nachrechnen will!
"In dubio pro reo" oder? Gilt doch noch?
Erstellt am 24.11.2007 um 21:58 Uhr von paula
@peanuts
"Der Familienstand wird im Kündigungsschutzgesetz NICHT berücksichtigt!"
bist Du Dir da sicher? Der Familienstand steht zwar nicht so im Kündigungsschutzgesetz aber es handelt sich beim Ehegatten/in eindeutig um eine Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB. Es ist dann ggf. zu unterscheiden in welcher Form dieser Unterhalt zu gewähren ist aber er besteht. Daher sollte man den Familienstand immer im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen!
Erstellt am 25.11.2007 um 00:13 Uhr von peanuts
"es handelt sich beim Ehegatten/in eindeutig um eine Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB. "
In welchem Paragraphen steht denn das? Ich lass mich gerne überraschen...
Erstellt am 25.11.2007 um 03:01 Uhr von paula
@peanuts
versuchen wir es doch einmal hiermit:
§ 1360 BGB
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Da muss man sich nicht gleich scheiden lassen um unterhaltspflichtig zu werden.
Erstellt am 25.11.2007 um 18:07 Uhr von peanuts
Den § 1360 BGB habe ich befürchtet...
Die Verpflichtung zum Familienunterhalt (BGB) geht aber nicht zwingend mit einer Unterhaltsverpflichtung i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes einher!
Der Familienstand kann zwar einen Hinweis auf ev. bestehende Unterhaltspflichten geben, aber konkret verfolgt der Gesetzgeber mit dem Sozialfaktor "Unterhaltspflicht" einen anderen Schutzzweck!
Erfurter, §1 KSchG, RN 488:
"Als weitere Sozialfaktoren sind tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu beachten.
Nicht der Familienstand als solcher, sondern die daraus resultierenden Verpflichtungen sind Anknüpfungspunkt.
Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von dem Einkommen des AN noch andere abhängig sind.
Einkünfte eines Ehegatten (Doppelverdienst) sind dabei zu berücksichtigen. "
P.S. Auf die Eintragungen/Lohnsteuerkarte kann sich der Arbeitgeber im Zweifelsfall nicht verlassen! Sinnvoller wäre es, tatsächliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung abzufragen.
Erstellt am 25.11.2007 um 21:34 Uhr von paula
@peanuts
Du weißt aber schon, dass das die ArbG weitestgehend anders sehen. Der AG ist eben nicht verpflichtet Aufklärung zu leisten und abzufragen. Er darf sich auf die Daten verlassen die ihm vorliegen. Es gibt zwar vereinzelt Urteile die den AG eine Abfrage abnötigen wollen um den Doppelverdienst aufzuklären (ich habe da noch das LAG Düsseldorf im Kopf) aber das BAG ist dem bisher noch nicht gefolgt.
Der AG hat aber das Problem, dass wenn er einen fragt dass er dann insgesamt abfragen muss....
Erstellt am 26.11.2007 um 08:06 Uhr von Kölner
@paula
...es sehen zumindest auch die Gerichte den Automatisierungsprozess von "Unterhaltsverpflichtung wenn verheiratet" als "kritisch" an! Schön ist ja, dass wir nicht über § 1896 BGB reden. :0)