Erstellt am 23.11.2007 um 19:25 Uhr von hardbuster
Hallo Purzel,
prinzipiell kann der Beschluss nicht angefochten werden, wenn bei Beschlussfassung mehr
als die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend war (§33 Abs. 2 BetrVG) und diese mit einfacher Mehrheit den Beschluss gefasst haben. Bei Stimmengleichheit jedoch gilt ein Beschluss als abgelehnt.
Gefasste Beschlüsse noch einmal vorzulegen ist aus meiner Sicht zwar möglich, jedoch wird Euer AG schnell merken,
wenn im Betriebsrat Uneinigkeit herrscht und dies für seine Zwecke zu nutzen wissen.
Eurem Vorsitzenden sollte dies klar sein und er sollte lieber, um dem Gremium nicht zu schaden,
einen einmal gefassten Beschluss akzeptieren statt zu versuchen ihn in seinem Sinne zu verändern.
Eine Demokratie lebt zwar grundsätzlich von verschiedenen Meinungen, jedoch sollten
Betriebsräte der Geschäftsleitung gegenüber immer geschlossen auftreten.
Erstellt am 23.11.2007 um 19:54 Uhr von Bergmann
Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist zwingend vorgeschrieben !! Die Beschlüsse des BR könne beim Verstoß angefochten werden !!
Die §§ werden bestimmt von meinen Kollegen hier nachgeliefert !! :-))
Sonst geh in dieSuchfunktion "Ersatzmitglieder " !!
Erstellt am 23.11.2007 um 19:57 Uhr von Mona-Lisa
@hardbuster,
"....prinzipiell kann der Beschluss nicht angefochten werden, wenn bei Beschlussfassung mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend war...."
stimmt so nicht!
Wenn ein BR-Mitglied verhindert ist, MUSS ein entsprechendes Ersatzmitglied eingeladen werden, sonst kann es wirklich zu einem Problem mit der Gültigkeit eines Beschlusses kommen.
@purzel,
im Prinzip kann der Beschluss so lange auf die Tagesordnung, bis das Ergebnis herauskommt, das gewünscht wird, von wem auch immer!
Erstellt am 23.11.2007 um 20:11 Uhr von peanuts
PRINZIPIELL ist die ordnungsgemäße Ladung Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung! Wenn für verhinderte Betriebsratsmitglieder vorhandene Ersatzmitglieder nicht geladen wurden, liegt eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor und ein gefasster Beschluss würde einer gerichtlichen Überprüfung mit Sicherheit nicht Stand halten.
"Nun meine Frage, kann dieser Beschluß angefochten werden? "
Nein! Aber ein Beschluss kann daraufhin überprüft werden, ob er ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Würde der Arbeitgeber diese gerichtliche Überprüfung veranlassen, wäre der Beschluss zur "neuen Arbeitszeitverordnung" unter den geschilderten Bedingungen nichtig!
"im Prinzip kann der Beschluss so lange auf die Tagesordnung, bis das Ergebnis herauskommt, das gewünscht wird, von wem auch immer!"
Stimmt so auch nicht! Wenn ein Beschluss Außenwirkung erlangt hat, ist der Betriebsrat daran gebunden!
Erstellt am 23.11.2007 um 20:13 Uhr von Mona-Lisa
@peanuts,
hab ich das Gegenteil behauptet? ;-))
Erstellt am 23.11.2007 um 21:34 Uhr von peanuts
"hab ich das Gegenteil behauptet? "
Deine Antwort wird nicht dadurch besser/richtiger, indem sie nur die halbe Wahrheit enthält...
Erstellt am 23.11.2007 um 22:14 Uhr von purzel
danke @all für die schnelle Beantwortung
unser AG wird nichts unternehmen,da der neue Beschluß in seinem Sinne ist und zum Nachteil der Mitarbeiter:-((
@peanuts
Unter Aussenwirkung versteh ich..er wurde der Belegschaft mitgeteilt??
Uns wurde vom BRV strengstens untersagt über die "neuen Regelungen der Arbeitszeitordnung" ausserhalb des BR zu kommunizieren.
Eine Frage hab ich noch :-))
Ist es üblich, das der AG BV's und GBV's ausarbeitet und diese dem BR zur Beschlußfassung vorlegt???
Mir wurde auf Anfrage mitgeteilt,dies liege in der Verantwortung des AG,wenn er etwas über eine BV oder GBV regeln möchte.
Sorry.... werde wohl noch öfters mit Fragen kommen.
Denn ich denke bei uns liegt einiges im Argen :-))
Erstellt am 23.11.2007 um 22:27 Uhr von Immie
@purzel
Wie?
Der BRV hat euch untersagt über die "neue Arbeitszeitordnung" zu reden?
Wie sollen die Kollegen denn davon erfahren?
Haben die alle Kristallkugeln?
Der AG kann durchaus einen "Wunsch Entwurf" für eine BV vorlegen.
Der BR berät sich und legt dann seine Vorstellung dem AG vor.
Und dann beginnen die Verhandlungen...zur Not (BV nach §87) bis zur Einigungsstelle.
Erstellt am 23.11.2007 um 22:36 Uhr von peanuts
"Unter Aussenwirkung versteh ich..er wurde der Belegschaft mitgeteilt??"
Unter Außenwirkung ist zu verstehen, dass dem Arbeitgeber durch den BRV das Ergebnis der Beschlussfassung mitgeteilt wurde!
"Wie sollen die Kollegen denn davon erfahren?"
Für die Bekanntgabe/Veröffentlichung einer BV ist der Arbeitgeber zuständig.
Erstellt am 23.11.2007 um 22:39 Uhr von purzel
@immi
da hab ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt....sorry.Es durfte während der Verhandlungen und solange der Beschluß nicht gefasst wurde mit keinem Wort mit den Mitarbeitern gesprochen werden.
Erstellt am 23.11.2007 um 22:43 Uhr von Mona-Lisa
@purzel,
und ihr habt euch alle daran gehalten? Keinen Zwischenbericht in Form von Info's z. B. am "schwarzen Brett"?
Ihr verhandelt über die Köpfe eurer Kollegen!
Wurdet ihr nicht von ihnen gefragt, wie weit ihr mit der Ausarbeitung der BV seid?
purzel, ihr seid kein Geheimrat!
Erstellt am 23.11.2007 um 22:47 Uhr von Immie
@peanuts
Das ist schon klar:-)
Aber dehalb darf der BR doch darüber reden...
@Purzel
Während der Verhandlungen sieht es natürlich manchmal anders aus...
Obwohl ...
Erstellt am 23.11.2007 um 22:51 Uhr von purzel
@Mona-Lisa
du hast ja Recht mit dem Geheimrat:-))
Die Mitarbeiter wissen, das eine neue Arbeitszeitordnung verhandelt wird. Aber nicht
was der AG für Vorstellungen hat :-((
Und diese ist nicht gerade für die Mitarbeiter.
Selbst auf unser nächsten Betriebsversammlung soll nicht über das Thema gesprochen werden.
mir graust es :-((
oder lieg ich völlig falsch mit der Meinung....solche Schwerwiegenden Entscheidungen mit dem Mitarbeitern zu besprechen???
Erstellt am 23.11.2007 um 23:00 Uhr von Der alte Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt. Wurde nicht ordentlich zu einer Sitzung eingeladen, dazu zählt auch das Einladen von eventuell vertretenden Ersatzmitgliedern, dürften die gefassten Beschlüsse anfechtbar sein.
Unterlässt der BRV ständig bei zeitweiliger Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder einzuladen, begeht er eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Somit könnten die Berechtigten gem. §23 BetrVG gegen den Kollegen vorgehen.
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, die ich hier nicht sehe. Im Gegenteil, solch eine BV sollte in der Belegschaft und eventuell auf einer Betriebsversammlung diskutiert werden. Im Übrigen hat ein BRV keinerlei Rechte anderen Betriebsratsmitgliedern etwas anzuordnen, vorzuschreiben oder zu verbieten.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77.
»Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)«
»Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedeswahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers
befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat
vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.
LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86.
»Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.« AiB 1987, 286.
3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
Erstellt am 23.11.2007 um 23:04 Uhr von Immie
@purzel
Nun ja, die meisten AG können sich immer eine "ganze Menge" vorstellen...
Das heisst aber nicht, ds der BR das alles unterschreiben muss...;-)
Erstellt am 24.11.2007 um 04:37 Uhr von Mona-Lisa
@purzel,
"....Selbst auf unser nächsten Betriebsversammlung soll nicht über das Thema gesprochen werden...."
Na, das schreit doch nach richtig schön nachbohren von den Belegschaft unter "Verschiedenes" ......
Dann kann der AG Rede und Antwort stehen!
Solche Themen mit der Belegschaft zu besprechen ist schwierig, du fragst 100 Kollegen und heraus kommen 100 Meinungen.
Aber informieren ist die Pflicht des Betriebsrats! Schliesslich wurdet ihr von den Kollegen gewählt um ihre Interessen zu vertreten!