Erstellt am 06.11.2007 um 12:07 Uhr von ego112
Du handelst vollkommen richtig. Wenn der MA Dir unter Hinweis auf die Vertraulichkeit Informationen gibt, hast Du diese auch so zu behandeln.
Ich weiß zwar im Moment nicht, was für Mitbestimmungspflichtige Massnahmen es gibt, welche dich von Deiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könnten, aber ich würde immer, bevor ich etwas "ausposaune" den MA um Erlaubnis Fragen.
Erstellt am 06.11.2007 um 17:42 Uhr von Letitia
Das ist immer eine heikle Sache, wenn man von einem Kollegen in persönlichen Dingen ins Vertrauen gezogen wird. Ich habe schon oft von Streitigkeiten im Gremium gehört, wo die anderen der Meinung sind, alles im Detail wissen zu müssen.
Ich würde das ganze Problem aber nicht streng juritisch angehen! Wenn der BR natürlich Aktivitäten startet (Eingliederungsmanangement, Beschwerdeverfahren), müssen alle unterrichtet werden, um kompetent zu entscheiden. Dergleichen sollte man im übrigen nur nach Absprache mit dem Betroffenen starten!!!! Oft wollen sie einfach nur mal ein Gespräch führen.
In anderen Fällen würde ich die Sache für mich behalten. Denn wenn die Kollegen wissen, dass der gessmte BR Kenntnis bekommt, mögen sie sich schon gar nicht um Hilfe bitten. Manchmal haben sie auch ein Problem mit einem sinzelnen Mitglied.
Bei uns hat es sich bewährt, dass wir dieses Vorgehen allgemein vorher in unserem Gremium vereinbart haben. So kann einem niemand Geheimniskrämerei vorwerfen.
Oft habe ich in schwierigen Fällen mit dem Betroffenen vereinbart, dass ich mit einem einzelnen BR-Kollegen austausche, um noch eine kompetente Meinung einzuholen. Das ist sehr nützlich, auch weil man in schwierigen, belastenden Fallen sozusagen die "Last mit einem anderen teilen kann. Aber bitte immer nur in Absprache mit dem
Erstellt am 06.11.2007 um 20:53 Uhr von peters
CAH,
es gibt zwar unter den BRM keine Schweigepflicht; es gibt aber auch keine Redepflicht. ;-))
Du dürftest also davon berichten - wenn du es für notwendig hältst und der Betroffene MA damit einverstanden ist. Vor Allem dann, wenn das Gremuim wegen des Falls mal tätig werden müsste (z.B. Annahme einer Beschwerde nach §85) muss ja irgendwann mal drüber berichtet werden.
Ansonsten aber muss ein MA darauf vertrauen können, dass vertrauliche Mitteilungen nur diejenigen erreichen, die er dafür bestimmt hat.
Erstellt am 07.11.2007 um 23:28 Uhr von Der alte Heini
Jedes BR Mitglied hat das Recht auf seine EIGENE Betriebsratsarbeit. Dafür bedarf es weder die Zustimmung oder gar den Beschluss des Gremiums.
Das gilt auch wenn der Betriebsrat mit dem Inhalt dieser Betriebsratsarbeit nicht einverstanden ist. Dazu gehört auch die Kommunikation außerhalb des BR mit den Kollegen.
Das BR Mitglied ist in keinsterweise Verpflichtet, dem Gremium Betriebsrat Auskunft über seine Betriebsratsarbeit bzw. über die Kommunikation mit anderen Kollegen im Betrieb zu geben.
Selbstverständlich muss der Kollege die Vorgaben der Gesetze beachten. Hat er dies getan, ist dem BR Kollegen nichts vorzuwerfen.
Haben die in § 23 BetrVG genannten berechtigten Antragsteller mit deiner eigenen Betriebsratsarbeit ein Problem, so kann ja ein entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden. Kann der Kollege seine Betriebsratsarbeit plausibel darlegen, wird auch das ArbG nichts an der eigenmächtigen Betriebsratsarbeit ändern.