Erstellt am 06.11.2007 um 07:38 Uhr von pit47
Hallo NEC,
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Pausen.
Siehe auch den Kommentar von Däubler zum § 87 ab Rn 68 und im Fitting ab Rn 95.
Erstellt am 06.11.2007 um 09:11 Uhr von NEC
Unsere Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs.1 Nr.2 und 3 werde durch die arbeitsvertragliche Regelungen auch nicht umgangen, oder?
Es hat sich ja jeder durch seinen Arbeitsvertrag dazu bereiterklärt, wenn notwendig, Mehrarbeit zu leisten.
Das Gesetz steht doch über dem Arbeitsvertrag, oder?
Erstellt am 06.11.2007 um 09:57 Uhr von Catweazle
@NEC,
in § 87 ist alles abschließend geregelt. Der BR hat ein volles Mitbestimmungsrecht welches durch Arbeitsverträge nicht ausgehebelt werden kann. Mitbestimmungsrecht heißt auch Mitbestimmungspflicht. Wenn ein MA sich zu Mehrarbeit vertraglich verpflichtet hat, heißt das doch nur er kann Überstunden nicht grundsätzlich verweigern. An der Mitbestimmung des BR ändert das aber nichts.