Erstellt am 03.11.2007 um 19:50 Uhr von Immie
Hallo,
§38 BetrVG , ...die Zahl der freizustellenden BRM ist als Mindestzahl bezeichnet...
Erstellt am 03.11.2007 um 19:50 Uhr von Kölner
@blackwitsch
Wenn der AG sich stur stellt, habt Ihr kaum eine Chance nach § 38 BetrVG - wohl aber mit § 37 Abs. 2 BetrVG. Da gäbe es noch nicht mal eine Begrenzung!
Erstellt am 03.11.2007 um 19:59 Uhr von Mona-Lisa
@blackwisch,
"Dieser Zustand kann für den Arbeitgeber natürlich aus meiner Sicht nicht zufriedenstellend sein...."
Warum zerbrichst du dir den Kopf deines AG's?
Wie wär's, wenn die andere BR - Kollegen sich mehr einbringen würden und den dreien zur Hand gehen würden?
Und mit dem 37 Abs. 2 habt ihr doch die nötige Freiheit! Abmelden und los geht's!
Mal abgesehen davon: Betriebsratsarbeit geht vor vertraglicher Arbeit!
"...die Stellvertreter...." Wieso "die"?
Erstellt am 03.11.2007 um 20:14 Uhr von Bergmann
Dachte schon es ist nur mir aufgefallen !!
Warum ..die Stellvertreter ??
Gut aufgepasst Mona-Lisa !! :-))
Erstellt am 04.11.2007 um 06:39 Uhr von blackwitch
"die" Stellvertreter, weil wir einen 1. Stellvertreter und eine 2. Stellvertreter haben
Erstellt am 04.11.2007 um 09:30 Uhr von Immie
@blackwich
Der BRV hat immer nur einen Stellvertreter.
Erstellt am 04.11.2007 um 09:40 Uhr von Kölner
@Immi
Der Stellvertreter vom Stellvertreter - das kann man bis ins letzte ausfeilen!
Erstellt am 04.11.2007 um 09:44 Uhr von Immie
@Kölner
Ich weiss...
Aber der" Dritte" wird nicht mehr so genannt:-)
Der darf dann "die Geschäfte weiterführen"...
Erstellt am 04.11.2007 um 09:52 Uhr von Kölner
@Immi
Der kann sich schon "zweiter oder vierzehnter Stellvertreter" oder auch "stellvertretender Stellvertreter des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden" nennen.
Oder auch einfach nur Karl-Heinz! ;-)
Erstellt am 04.11.2007 um 09:58 Uhr von Immie
@Kölner
"Mir" ist das egal.
Aber so steht es nicht "geschrieben", im grossen "Buch der Betriebsräte".
Und Karl-Heinz...macht es einfach "Einfacher";-)
Erstellt am 04.11.2007 um 11:29 Uhr von Der alte Heini
Die eleganteste und auch einfachste Lösung ist, wie Kölner schon schrieb, wenn benötigt, zusätzliche Freistellungen gem § 37 Abs.2 BetrVG für notwendige BR Arbeit.
Hier stellt sich das entsprechende BR Mitglied für die notwendige Betriebsratsarbeit selber frei und schon ist das Problem gelöst. Dabei ist es völlig unerheblich ob dieses Vorgehen dem AG passt oder nicht.
Möchte der Arbeitgeber etwas ändern, so kann er ja auf den BR zugehen und Vorschläge machen.