Erstellt am 01.11.2007 um 17:03 Uhr von Kölner
@Maclogic
Bezieht sich Deine Frage nur lediglich auf das Einscannen oder meinst Du die Korrektur am Anästhesieprotokoll?
Das Einscannen halte ich durchaus für eine pflegerische Tätigkeit, die ein Pfleger im Rahmen seines Erfüllungsgehilfendaseins verrichten können darf!
Erstellt am 01.11.2007 um 17:09 Uhr von Maclogic
@ Kölner,
beim Einscannen treten Erfahrungsgemäß häufig durch falsches protokulieren Fehler auf welche dann am PC überarbeitet werden müssen.
Wer wäre dann für entstandene Fehler haftbar?
Erstellt am 01.11.2007 um 17:10 Uhr von Kölner
@Maclogic
Der Auftraggeber des Einscannens - der Anästhesist!
Erstellt am 01.11.2007 um 17:15 Uhr von Maclogic
@Kölner,
und wer ist in einem Krankenhausbetrieb jetzt überhaupt für diese Aufgabe Weisungsberechtigt?
Der Chefarzt, die Pflegedienstleitung oder die Personalabteilung?
Könnte man diese Tätigkeit dann auch in Personalstellen umrechnen?
Erstellt am 01.11.2007 um 17:21 Uhr von Kölner
@Maclogic
Ich kenne Krhs. bei denen ist das von der PDL, bzw. von Leitung der Anästhesiepflege im Rahmen des Direktionsrechtes geregelt worden - fertig.
Wenn Dir das zu schwammig ist, Du zudem die Gefahr der Überlastung Eures Pflegebereiches siehst, könntest Du mit der Hilfe des § 823 BGB argumentieren. Viele Aufgabenübertrager (Ärzte) bekommen dann nämlich eiskalte Füsse und lassen es wegen der fehlenden 'Exkulpation'.
Erstellt am 01.11.2007 um 17:27 Uhr von Maclogic
@Kölner,
also das war jetzt die Antwort,die mich in der Argumentation weiterbringt.
Werde jetzt erstmal den § 823 BGB lesen.
Hab vielen Dank!