Erstellt am 01.11.2007 um 16:18 Uhr von Kölner
@betriebsratten
Ich zitiere mal DKK zum § 29 BetrVG...
"Spätere Änderungen und Ergänzungen sollen nach der Rspr. nur zulässig sein, wenn der BR dies durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Mitglieder zulässt (BAG 28. 4. 88 [...]).
Dieser Auffassung haben sich die Literatur weitgehend und die Gerichte teilweise angeschlossen (LAG Schleswig-Holstein 28. 9. 89, NZA 90, 288, Ls.; LAG Köln 25. 11. 98 – 2 TaBv 38, 98; LAG Brandenburg 2. 4. 98, AuR 98, 331, Ls.; Renker, AiB 02, 223; Richardi-Thüsing, Rn. 39; ErfK-Eisemann, Rn. 2 f.; GL, Rn. 22; HSWG, Rn. 37; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 16; WW, Rn. 3; a. A. Fitting, Rn. 47; GK-Raab, Rn. 52 f.). [...]
Erstellt am 01.11.2007 um 16:44 Uhr von pirat
@betriebsratten,
.....Tagesordnungspunkt auf eine BR Sitzung hieven..-..hast du das gemeint?
Jedes Betriebsratsmitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitnehmer gemäß § 86a BetrVG können Anträge zur Tagesordnung einreichen. Dies muss spätestens vier Wochentage vor der Sitzung schriftlich geschehen oder mündlich am Beginn der Sitzung. Über alle Änderungen der vorgelegten Tagesordnung wird abgestimmt.
Dann kommt .... was Kölner schrieb!
Erstellt am 01.11.2007 um 16:49 Uhr von pirat
einer geht noch....
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.