Erstellt am 30.10.2007 um 16:28 Uhr von Saluk
Hallo SantaFe,
Zitat von einer ehemaligen Antwort von Werner:
Hier zieht BetrVG §78: "Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden."
Ein Hausverbot ist klar eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Von Deiner Arbeitsleistung kann er Dich befreien aber nicht von der BR-Tätigkeit.
Viele Grüße,
Saluk
Erstellt am 30.10.2007 um 17:10 Uhr von Vitamin
Ein Hausverbot könnte aber auch berechtigt sein. Gründe dafür könnten gegeben sein, wenn das BR-Mitglied im Unternehmen eine Straftat (z.B. Diebstahl, betrug o.ä.) begangen und das anhängige Gerichtsverfahren die Klage gegen die fristlose Kündigung ist.
Vielleicht erklärst du mal den Hintergrund etwas ausführlicher?
Erstellt am 30.10.2007 um 21:27 Uhr von Der alte Heini
Vitamin,
bis dato dürfte in Deutschland noch die Unschuldsvermutung gelten.
Der Arbeitgeber dürfte zwar bei Verdacht einer Straftat den Kollegen von der arbeitsvertraglichen Arbeit bezahlt freistellen und auch eine Zutrittsverweigerung für den Betrieb verhängen aber als Betriebsrat hat er weiterhin sein vollen Rechte als Betriebsratsmitglied und das Zutrittsrecht in den Betrieb im Rahmen seiner BR Aufgaben.
Nach deiner Logik könnte so der AG bequem unangenehme BR Mitglieder kurz und bündig kaltstellen.
Erstellt am 31.10.2007 um 16:37 Uhr von Vitamin
Vielleicht gibt es ja im vorliegenden Fall weit mehr als einen bloßen Verdacht. Solange SantaFe nichts genaueres sagt, kann man auch nichts genaueres antworten.