Erstellt am 30.10.2007 um 10:56 Uhr von SSGG
Indianerreib,
durch eine BV zur Zeiterfassung nach § 87.1.6 BetrVG.
Hiermit hat der BR ein Instrument, etwaige Gesetzesverstöße gegen die Zweckbestimmung der Zeiterfassung und des Bundesdatenschutzgesetzes des AG sanktionieren zu lassen.
Ach, noch ein Zusatz...sollte diese Frage eher arbeitgeberseitig zu verstehen sein, hilft eine Recherche zum Begriff
Beweisverwertungsverbot...