Erstellt am 25.10.2007 um 14:48 Uhr von posi
Hallo
§ 80 Abs.3 BetrVG bedarf es einer näheren Vereinbarung mit dem AG. Bei entsprechender Eilbedürfigkeit kann der AG im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erteilen.
Erstellt am 25.10.2007 um 14:56 Uhr von Unsicherkaty
Hallo
Eilbedürftigkeit heißt, per Gerichtsbeschluß? Oder geht das schneller?
Erstellt am 25.10.2007 um 15:01 Uhr von posi
Die Eilbedürfigkeit bezieht sich auf die Situation weswegen ihr einen Sachverständigen braucht, wie das genau definiert ist, weis ich nicht. Um was geht es denn bei euch genau?
Erstellt am 25.10.2007 um 22:21 Uhr von paula
handelt es sich um die Sache aus dem anderen thread? Dann würde ich hier auch mal an § 40 BetrVG denken, der ja einschlägig ist bei der Vertretung des BR vor dem AG und Vorbereitungshandlungen dazu. Da hier evtl. eine Feststellungsklage bzgl. einer Unterlassung in Frage kommt wäre das ggf. ein Weg