Erstellt am 12.10.2007 um 10:56 Uhr von Bücherwurm
Ich würden Euch raten sofort einen Beschluß zu fassen, einen Rechtsanwalt für Sozialplan und Intressenausgleich zu beauftragen.....
Lt. §111 BetrVG (sofern ihr mehr als 300 MA habt)!
Außerdem direkt an die Gewerkschaft wenden!!!!
Da sind so viele Sachen zu beachten, das Euch nur jemand der richtigen Einblick hat unterstützen kann!
Erstellt am 12.10.2007 um 11:08 Uhr von Sams
@Merci
1)Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, von der nur zugunsten der ArbeitnehmerInnen abgewichen werden kann.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber bedeutet nicht, dass die ArbeitnehmerInnen einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Der neue Arbeitsvertrag wird häufig schlechter sein als der alte. Der Betriebsrat sollte die ArbeitnehmerInnen darauf hinweisen und für die ArbeitnehmerInnen auflisten, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem neuen Betriebsinhaber bestehen.
ArbeitnehmerInnen können nicht gezwungen werden, durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber zu wechseln. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Wochen erklärt werden, nachdem die ArbeitnehmerInnen von dem geplanten bzw. bereits erfolgten Übergang durch den Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist für die ArbeitnehmerInnen mit besonderen Risiken verbunden. In der Regel wird in dem abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren sein. Dies ermöglicht dem bisherigen Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung. Sofern diesbezüglich keine besondere Vereinbarung abgeschlossen wurde, haben die betroffenen ArbeitnehmerInnen keinen Sozialplananspruch. Etwas anderes kann möglicherweise nur gelten, wenn besondere Gründe den Widerspruch rechtfertigen. Falls beim Übergang eines gesamten Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.
Erstellt am 13.10.2007 um 11:19 Uhr von Rote Berta
Achtung!
Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang ist im Rahmen der Frist möglich. Aber, der MA bleibt beim bisherigen AG und da kann es passieren, dass es keine Arbeit mehr gibt, weil der Betriebsteil ja verkauft ist. Also betriebsbedingte Kündigung und unter Umständen eine Sperre vom Arbeitsamt.
Vorsicht also und gut bedenken!
Viele Grüße von der Roten Berta
Erstellt am 13.10.2007 um 12:26 Uhr von pirat
@Merci,
wie Rote Berta schon sagte,...
Das Recht auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang.....AN können nicht gezwungen werden,....und dann???
Folge eines Widerspruchs...In der Regel wird in dem abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebsübergang verloren sein. Dies ermöglicht dem bisherigen Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung....