Erstellt am 10.10.2007 um 14:04 Uhr von waschbär
niknuk,
na ihr müsst ja schon noch zeit haben um gehört zu werden .-)
Sonst könnte es dem Ag ja pasieren das er Einstellt und dem AN dann sagen muss bedaerlicher weise haben wir hier kein Arbeitsverhältniss .-(
Zitat aus dem du dein Recht Beziehen kannst:
Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Einstellung nicht gehört, der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG verweigert und diese ist nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt worden, so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen. In aller Regel ist aber ein Antrag des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG notwendig, um die Verletzung der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu ahnden.