Erstellt am 27.09.2007 um 18:58 Uhr von vhfpower
Hallo Karin77
das habe ich darüber gefunden
Zitat:
schnipp
Bereitschaftsdienst ist Arbeit, bei der sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle oder Einrichtung aufhalten muss. Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft erfordert der Bereitschaftsdienst jedoch nicht die permanente wache Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers: Er darf also auch schlafen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer durch seine örtliche Gebundenheit unverzüglich seine Arbeit aufnehmen kann.
schnipp
Hilfreich vieleicht auch dieser Link
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2004/NL_112.php?navid=1
Da ich selber Kraftfahrer bin aber "noch" nicht in solch eine Situation gekommen bin würde ich mich auch freuen wenn ein Fachmann die rechtliche Seite hier erläutert
mfg
Erstellt am 27.09.2007 um 21:48 Uhr von Der alte Heini
Die Zeit, die der zweite Fahrer während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbringt ist ausdrücklich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und somit nicht als Arbeitszeit zu vergüten.
Es sei den, in einem für euch gültigen Tarifvertrag oder in deinem Arbeitsvertrag wurde es anders vereinbart.
Erstellt am 28.09.2007 um 11:45 Uhr von Petrus
@Heini:
Da hättest Du jetzt auch noch den § dazuschreiben können: §21a (3) Nr. 3 ArbZG
Erstellt am 28.09.2007 um 20:33 Uhr von Der alte Heini
Petrus,
gibt es da auch einen § für ???
Übrigens:
Dieser Passus des § und auch die sog. Ärztebereitschaft ist nicht EG-Konform und muss "irgendwann" abgeändert werden. Spätestens dann, wenn die EG mit Strafgelder droht.