Hallo,
sehen sie die Auslegung des TVöD in Bezug auf § 14 genauso wie wir?
- Bei einer kommissarisch höherwertigen Tätigkeit bekommt der Angestellte eine Zulage zu dem höheren Entgelt. In den Entgeltgruppen 9-15 die volle Differenz und in den Entgeltgruppen 1-8 4,5% vom Betrag des höheren Entgeltes.
Das ist ein Unterschied von ca. 150 € wenn die Ausgangsentgeltgruppe 8a ist und die höherwertige Entgeltgruppe 9c.
Haben sie Ideen wie man dies ändern kann?
Grüsse
Spielemann