Erstellt am 27.09.2007 um 07:15 Uhr von Sternburg
§ 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung des BR bei personellen Einzelmaßnahmen:
Dort steht ausdrücklich geschrieben: "In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. (...)"
Wenn Du nun schreibst, der AG hätte dies getan, aber 'später', und ich dieses 'später' richtig interpretiere, dann ist dies ein Verstoß gegen geltendes Recht.
Erstellt am 27.09.2007 um 11:15 Uhr von carrie
Genau, der AG muß sich ansonsten nach § 100 BetrVG die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen und auch da gibt es strenge Regeln (dringend erforderlich, unaufschiebbar usw).
Erstellt am 27.09.2007 um 12:10 Uhr von Praetorianer
Das ist ja richtig. Mir geht es aber in erster Linie um die 2 Fragen. Der BRV hat diese angebliche Unterrichtung des AG nicht akzeptiert, weil sie angeblich gelogen war und es irgend einer Form bedarf.