Erstellt am 25.09.2007 um 08:54 Uhr von Heinz
@hermuly,
nein, wenn ihr Bedenken äußert, gilt das nicht als Zustimmung. Wenn ihr einen Widerspruchsgrund findet hat der Kollege evtl. einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsschutzklage, das kann u. U. ein paar Monatsgehälter ausmachen, ohne Widerspruch gilt das Arbeitsverhältnis zunächstmal zum Kündigungstermin als beendet. Also strengt Euch an, soziale Gründe gehen fast immer!; )
Erstellt am 25.09.2007 um 09:21 Uhr von Marcus
Ob der BR zugestimmt hat oder nicht wird den Arbeitsrichter im Allgemeinen kein bisschen interessieren.
Erstellt am 25.09.2007 um 09:33 Uhr von knut
@ marcus
so ein quatsch, habe schon öfter richter erlebt die sogar "entäuscht" waren weil der BR nichts oder zu wenig gesagt hat!
wäre ja auch sehr witzlos wenn das niemanden interessiert, denn dann müßte man sich da ja auch keine mühe geben und sowas wie widerspruch und bedenken äußern könnte man abschaffen.
Erstellt am 25.09.2007 um 09:44 Uhr von Marcus
"so ein quatsch, habe schon öfter richter erlebt die sogar 'entäuscht' waren weil der BR nichts oder zu wenig gesagt hat!"
knut, Du verwechselst da offensichtlich etwas. Bedenken und Widerspruch erfordern die Schriftlichkeit. "Sagen" kann der BR allenfalls etwas im Kammertermin, sofern er dort als Zeuge geladen wird.
"wäre ja auch sehr witzlos wenn das niemanden interessiert, denn dann müßte man sich da ja auch keine mühe geben und sowas wie widerspruch und bedenken äußern könnte man abschaffen."
knut, Du verwechselst da offensichtlich etwas. Bedenken und Widerspruch haben völlig unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Bedenken nämlich gar keine und der Widerspruch keine die den Arbeitsrichter im Kündigungsschutzprozess zu interessieren haben.
Erstellt am 25.09.2007 um 11:34 Uhr von wölfchen
Bedenken äußern kann mitunter doch hilfreich sein. Wir hatten in der Praxis eine Kündigung anstehen, die mit wirtschaftlichen Argumenten begründet war. Es gab keine Gründe für eine Ablehnung laut BetrVG, wir haben jedoch als Bedenken geäußert, dass auf Grund uns vorliegender Tatsachen die Befürchtung besteht, dass hier nur eine unliebsam gewordene MAin entfernt werden soll.
Das war für den Arbeitsrichter der Hinweis, dass da in der Firma ein Rad im Dreck lief und er hat entsprechend in diese Richtung gebohrt. Das wiederum führte zwar nicht zur Wiedereinstellung, denn die Kollegin wollte dann selbst nicht mehr, es hatte aber enorme Auswirkungen auf die Festlegung der Abfindung. Die Kollegin bekam nämlich als "Zuschlag" vom Arbeitsrichter 4 Monate bezahlte Freistellung bis zum Jahresende. Ohne unsere begründet geäußerte Bedenken wäre das wohl kaum passiert.
Erstellt am 25.09.2007 um 16:58 Uhr von Lotte
hermuly,
hier zu guter Letzt noch was der Däubler unter § 102 in RN 159 dazu schreibt:
"Im Kündigungsschutzprozess haben Bedenken – anders als Widerspruchsgründe – keine formalisierte Bedeutung. Rechtserhebliche Wirkung kommt der Äußerung von Bedenken daher lediglich insoweit zu, als in dieser Stellungnahme eine das Anhörungsverfahren abschließende Erklärung vorliegt, die dem AG erlaubt, vor Ablauf der Anhörungsfrist des Abs. 2 zu kündigen."
Erstellt am 25.09.2007 um 22:48 Uhr von Heini4President
"Rechtserhebliche Wirkung kommt der Äußerung von Bedenken daher lediglich insoweit zu, als in dieser Stellungnahme eine das Anhörungsverfahren abschließende Erklärung vorliegt, die dem AG erlaubt, vor Ablauf der Anhörungsfrist des Abs. 2 zu kündigen."
Das wird doch ein gut geschulter BR zu verhindern wissen ...
Erstellt am 26.09.2007 um 22:24 Uhr von peters
@marcus
du verwechselst da etwas.
Der BR wird ja nicht in seiner Stellungnahme den einen Satz schreiben "Wir äußern Bedenken gegen die Kündigung."
Sondern er sollte - sofern vorhanden - Argumente vorbringen - wieso die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Und diese Argumente werden den Richter sehr wohl interessieren. Aber nicht allein die "formalisierte" Tatsache, dass der BR Bedenken geäußert hat. (siehe Däubler)
Erstellt am 26.09.2007 um 22:28 Uhr von peters
@hermuly
es gibt im BetrVG keine Gründe, nach denen man Bedenken äußern kann. Diese gelten nur für den Widerspruch.
Bedenken äußern kann man zu allen Belangen, nach denen man die Kündigung für ungerechtfertigt hält. (Die sollten aber nach Gesetz und Rechtsprechung schon begründet sein.