Erstellt am 05.09.2007 um 10:28 Uhr von Angi1
Hallo Gela,
im § 13 Abs. 2 Punkt 1 steht:
außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
Also abwarten wie eure Situation 24 Monate nach der Wahl ist.
MfG
Angi1
Erstellt am 05.09.2007 um 10:41 Uhr von paula
Ihr könnt Euch auch überlegen zurückzutreten. Dann gibt es Neuwahlen nach der dann entscheidenden MA-Anzahl. Unabhängig davon ist die Frage der Freistellung zu bretrachten. Das geht auch ohne Neuwahl mit Eurem 5-Gremium, wenn die MA-Zahl entsprechend nachhaltig erreicht ist.
Erstellt am 05.09.2007 um 10:42 Uhr von Werner
Außer dem was Angi schreibt, ist der Zeitpunkt der Wahl für die Größe des BR ausschlaggebend.
Bei Euch eben 7 BRM.
Es wir der BR-Größe nicht sofort angeglichen wenn die Belegschaftsstärke auf über 200 geht.
Also keine Ersatzmitglieder hinzuziehen.
Siehe Beitrag von Angi und Paula
Erstellt am 05.09.2007 um 11:22 Uhr von Gela
Danke, hat mir sehr weiter geholfen.
Die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geht ohne Neuwahl, um dies durchzusetzen brauch ich natürlich Argumente.
Da die Arbeitszeit eines freigestellten Mitgliedes ausgeschöpft sein sollte, wer kann mir einige Aufgabenbereiche nennen?
Gruß Gela
Erstellt am 05.09.2007 um 11:31 Uhr von paula
Wozu brauchts Du da Argumente? Die Freistellung ist nach § 38 BetrVG beim Erreichen der MA-Zahl vorgesehen. Die Frage der Freistellung ist unabhängig von der Anzahl der BRM zu betrachten....
Erstellt am 05.09.2007 um 11:41 Uhr von Gela
Sicherlich kommen für ein freigestelltes Mitglied mehr Aufgaben hinzu. Im allgemeinen kann ich mir schon vorstellen, dass man an Sitzungen der AG teilnimmt, sich intensiver mit Gesetzen befasst und diese versucht durchzusetzen.
Die Freistellung wird bei uns gerade erst in Betracht gezogen und da nützen schon ein paar gute Argumente. Würde mir sehr hilfreich sein.
Gruß Gela
Erstellt am 05.09.2007 um 11:52 Uhr von Robin H
Du brauchst keine Argumente um das durchzusetzen. Dazu reichen Text (und ggf. Kommentar) des §38 BetrVG, sowie ein Beschluss des BR.
Du kannst die Entscheidung des BR allenfalls um dem AG den Anspruch zu erläutern.
Ihr könnt die Freistellung auch aufteilen auf mehrere BRM.
Erstellt am 05.09.2007 um 12:08 Uhr von uhu
Ein konkreter Nachweis für "die Ausschöpfung der Arbeitszeit" durch BR Tätigkeit ist nicht erforderlich. Den AG geht es nichts an, womit sich der BR aktuell oder strategisch konkret beschäftigt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Zeitaufwand für die Vertretung der Interessen eurer MitarbeiterINNen entsprechend der Zahl der Beschäftigten steigt.
Z.B. Mitarbeiteranfragen, Sprechstunde, Betriebsbegehung etc. Letztendlich hängt es vom BR ab, wie ernsthaft und nachhaltig er alle Chancen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die AN i.S. der Betriebsverfassung verfolgt.
Auch wenn z.Zt. eine Freistellung gem. § 38 BetrVG nicht möglich ist, so kann durch Freistellung nach § 37 Abs. 2 der gleiche Effekt erreicht werden. Schaut euch § 80 BetrVG genau an, das ist ein sehr weites Feld.