DKK 10.Auflage mit Kommentar zum BetrVG
§37 Abs.3 BetrVG
RN 55 Die Mitglieder des BR sollen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen (Bengelsdorf, NZA 89, 905; Fitting, Rn. 73; vgl. Rn. 10 ff.). Da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht in allen Fällen möglich ist, z. B. in Schichtbetrieben, bei Gleitzeitmodellen, bei der Anpassung der individuellen oder kollektiven Arbeitszeit an das jeweilige Auftragsvolumen, bei Arbeit nach Zielvorgaben, bei Vertrauensarbeitszeit oder bei unterschiedlichen Formen der Teilzeitbeschäftigung (etwa »normale« Teilzeitarbeit, Job-Sharing-Arbeitsverhältnisse, kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit usw.; vgl. hierzu die amtliche Begründung zum BetrVerf-ReformG, BT-Drucks. 14/5741, S. 40 zu Nr. 29a), gewährt Abs. 3 einen Ausgleichsanspruch. Die Vorschrift dient somit dem Schutz der BR-Mitglieder vor einer Inanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit (GK-Weber, Rn. 67). Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob BR-Mitglieder auf der Basis von Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig werden (GK-Weber, a. a. O.). Der Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts setzt voraus, dass BR-Tätigkeit (vgl. Rn. 56 f.) aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Rn. 58 f.) außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Abs. 3 gilt entsprechend für Mitglieder des WV (BAG 26. 4. 95, BB 95, 49, Ls.) und Mitglieder des WA, die nicht zugleich BR-Mitglieder sind (vgl. Rn. 123; Textmuster bei DKKF-Wedde, § 37 Rn. 42 ff.).