Erstellt am 09.08.2007 um 13:50 Uhr von packer
moin,
schau dir mal den §96-89 BetrVG an...
Erstellt am 09.08.2007 um 14:16 Uhr von ego112
Den § 96 sehe ich noch ein. Doch was hat der §89 damit zu tun?
Anzuwenden wäre wohl eher der § 98.
Erstellt am 09.08.2007 um 14:20 Uhr von appletree
@ packer
Bei §98 (1) steht:.....Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung.....
Gilt das dann auch für außerbetriebliche Fortbildung? Ich kann das aus dem Text irgendwie nicht richtig rauslesen.
appletree
Erstellt am 09.08.2007 um 14:22 Uhr von packer
mea culpa... du hasst natürlich recht!
aber ich glaube man sieht es schon sehr deutlich, daß mir da ein sog. numerus rotundus passiert ist...
Erstellt am 09.08.2007 um 14:27 Uhr von packer
@ appletree
bei einer ausserbetrieblichen fortbildung sehe ich kein mitbestimmungsrecht in bezug auf die fortbildung. meinst du vieleicht die arbeitszeit des MA, die mit der zeit der fortbildung kollidiert?
was ist das überhaupt für eine fortbildung? abendschule oder so was?
Erstellt am 09.08.2007 um 14:43 Uhr von appletree
@ packer
Es geht generell darum, ob der BR ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn ein MA auf FB weg geht, egal ob zur Arbeitszeit oder zur FB selbst.
Z.B. MA aus OP macht eine FB für Zusatzqualifikation für den Steri.
MA aus der Verwaltung macht seinen Betriebswirt und fehlt deswegen immer mal wieder. Oder eine Krankenschwester will eine Fortbildung zur Diabetesschwester machen. Muß der AG uns das vorlegen, wenn er es z.B. genehmigt, das sie dafür Arb.Zeit bekommt?
appletree
Erstellt am 09.08.2007 um 15:16 Uhr von packer
du musst klar unterscheiden ob es eine FB ist, die vom AG ausgeht oder um eine private Weiterqualifizierung.
im falle der privaten geschichte hat der BR natürlich kein MBR.
sonst seit ihr in der MB.
die andere geschichte mit der arbeitszeit bekommt ihr im ramen der personaleinsatzplanung mit...
ansonsten weiss ich nicht, was du genau meinst?