Erstellt am 06.08.2007 um 17:08 Uhr von Rollie
Nein, es gibt keine gesetzliche Regelung, das nach Krankheit zwingens erst gearbeitet werden muß, bevor man seinen Urlaub antritt. Allerdings sollte der Urlaub genehmigt sein.
Es gehört aber zum guten Ton, den Arbeitgeber darüber zu informieren, das die AU beendet ist und man nun seinen "genehmigten" Urlaub antritt, denn sonst kann der AG ja nicht unbedingt wissen, ob man nun wegen AU oder wegen Urlaub fehlt.
Vielleicht wil er sich einfach nur davon überzeugen, das man während der AU sich nicht an der Costa Brava die Sonne auf den Bauch brutzeln läßt.
Zumindest könnte man den AG darauf festnageln, das er einem die rechtliche Grundlage vorlegt, wonach man zwischen AU und Urlaub erst mal einen Tag arbeiten müßte.
Erstellt am 06.08.2007 um 23:02 Uhr von tju79
Diese "Regelung" ist mir aber auch bekannt. auch die aussage, dass der AG den direkten Übergang in den Urlaub verwehren kann kam mir zu Ohren.
Näher beschäftigt damit habe ich mich allerdings nicht, aber eine klare Aussage hierzu würde mich auch interessieren.
Erstellt am 07.08.2007 um 08:55 Uhr von Sternburg
Eine solche Regelung gibt es offiziell nicht, denn sie würde u.a. dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG widersprechen:
"Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
Denn dann könnte ja der Arbeitgeber auch verlangen, erst einen Tag arbeiten zu kommen, aber das Gesetz sagt da was anderes....
Erstellt am 07.08.2007 um 09:34 Uhr von pirat
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#krank
da steht einiges, das oben erwähnte Problem allerdings nicht.
@3 sehe ich auch so!
Erstellt am 07.08.2007 um 09:38 Uhr von Neuland1
Diese gelebte Praxis kenne ich auch und jedesmal sind die Kolleginnen und Kollegen wieder auf's Neue verwundert, dass es hierzu gar kein Gesetz gibt und sie ihren (genehmigten) Urlaub unmittelbar nach der Arbeitsunfähigkeit antreten dürfen. Ich glaube auch, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten einfach mal sehen wollen, um sicherzustellen, dass diese nicht nonstop 6 Wochen auf Kreuzfahrt sind. Habe aber noch niemals eine gesetzliche Grundlage hierzu gesehen. Läuft wohl eher unter dem Motto "betriebliche Übung" ;-)
Gruß Neuland1
Erstellt am 07.08.2007 um 09:48 Uhr von pirat
Habe noch was gefunden...
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Hinweise zur Arbeitsunfähigkeit
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zum Thema: Urlaubsantritt nach Krankheit
Immer wieder taucht in Fragen von Beschäftigten, aber auch in Dienstanweisungen etc. die Vorstellung auf, man dürfe nicht direkt nach einer Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub antreten.
Der Antritt von Erholungsurlaub im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Beim Antritt des Erholungsurlaubs muss Arbeitsfähigkeit vorliegen, d.h. die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit muss zu Ende sein.
Über den Zeitpunkt des Antritts des Erholungsurlaubs muss Einverständnis mit dem Dienstherrn vorliegen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder der Urlaub zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet war oder der Zeitpunkt während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einvernehmlich vereinbart worden ist.
Die Beschäftigungsstelle muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit geendet hat und mit dem nächstfolgenden Arbeitstag der (bereits festgelegte oder vereinbarte) Erholungsurlaub beginnt.
Dazu reicht i.d.R. ein Anruf.