Erstellt am 02.08.2007 um 16:07 Uhr von Petrus
In der Regel wird Fehlbetankung von den Gerichten als grobe Fahrlässigkeit betrachtet - der ArbN ist damit haftbar :-(
(Google hilft: falschbetankung fahrlässigkeit)
Erstellt am 02.08.2007 um 16:19 Uhr von Konrad
Hallo tetatz,
die Haftung für Schäden im Arbeitsrecht ist etwas anderts gelagert wie im Zivilrecht nach BGB § 276.
Nach laufender Rechtssprechung gilt bei:
Nach aktuellerder Rechtsprechung erfolgt der innerbetriebliche Schadensausgleich bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nach einem 3-stufigen Haftungsmodell:
- keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
- anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
- in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Ob es im gegebenen Fall um grobe oder mittlere Fahrlässigkeit handelt, kann ich ohne nähere Umstände zu kennen nicht beurteilen, bin kein Richter.
Erstellt am 02.08.2007 um 17:12 Uhr von betriebsratten
Mitglieder einer DGB Gewerkschaft können bei der GUV Fakulta einsteigen....die beteiligt sich an den Kosten.
www.guv-fakulta.de