Erstellt am 31.07.2007 um 11:56 Uhr von paula
Da sehe ich keine Möglichkeit. Warum hat der AG wohl gefragt und um Zustimmung gebeten?
Erstellt am 31.07.2007 um 12:01 Uhr von Jube
Ihr könnt das Ganze noch "heilen", indem ihr den AG veranlasst, Euch einen Antrag auf Aussetzung der BV für den Zeitraum hereinzureichen und diesen genehmigt.
Erstellt am 31.07.2007 um 12:27 Uhr von Angi1
Hallo 7Zwerge,
im Fitting zu § 77 RN 124
" Die normativen Regelungen einer BV gelten gemäß Abs. 4 S.1 ebenso wie die Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 TVG unmittelbar und zwingend."
RN 126
" Die zwingende Wirkung einer BV bedeutet, dass von ihren Regelungen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien abgewichen werden kann. Die zwingende Wirkung der BV hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer ungünstigere Vertragsabreden für die Zeit der Geltung der BV verdrängt werden."
Ich sehe diesen Antrag als Gegenstandslos, wenn er gegen eine BV verstößt. Auf alle Fälle AG schriftlich davon in Kenntnis setzen und auf die BV hinweisen.
BV können einvernehmlich geändert, ergänzt oder gekündigt werden. Von einer Aussetzung für einen Zeitraum habe ich noch nichts gehört. Allerdings kann man deren zwingende Wirkung zur Disposition stellen. Siehe dazu im Fitting zu § 77 RN 130
MfG
Angi1
Erstellt am 31.07.2007 um 12:49 Uhr von paula
@Angi1
"Die zwingende Wirkung einer BV bedeutet, dass von ihren Regelungen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien abgewichen werden kann"
Hier geht es aber eben nicht um die Arbeitsvertragsparteien sondern um die Betriebsparteien.
Wenn Deine Auffassung richtig sein sollte, da erkläre mir doch bitte einmal wie bei einer bestehenden Arbeitszeit-BV Überstunden vom BR genehmigt werden können?
Erstellt am 31.07.2007 um 13:27 Uhr von Konrad
@Angi, 7, @Zwerge
Zweifellos müsste BR die BV 'Sonderöffnungszeiten' kennen, ihr könnt den Antrag nur dann zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen wird, das wäre zu prüfen, aber nicht aufgrund der BV.
Die Betriebsparteien GL hat Antrag gestellt und BR hat zugestimmt.
Erstellt am 31.07.2007 um 13:53 Uhr von waschbär
7Zwerge,
....Vor Verhandlungen sollte der Betriebsrat stets genau prüfen, ob der zu verhandelnde Regelungsgegenstand nicht schon bereits in Tarifverträgen oder anderen Betriebsvereinbarungen geregelt ist....
Diesen Satz bitte ein Rahmen und aufhängen !
Der AG muss die BV einhalten,der BR hat eine Schutzfuntion (nach sehen ob AG sich an die Bv hält)
Also ihr habt beschlossen, das euche BVG , nichts taugt ..... nein , natürlich nicht.
Der Ag hat einen Antrag gestellt den er gar nicht hätte stellen dürfen ? *ja* hilft euch das ? *nein*
Sagt mal gab es am tage der abstimmung ggf etwas was die Abstimmung ungültig gemacht hat > genau nachsehen !!!
bei ja, dürft ihr noch mal Abstimmen. Bei nein....
Paula, wegen der Überstunden... ggf hat die BV die Klausel : Überstunden werden im gegeseitigen einvernehmen angersammelt und abgebaut ( so steht es bei uns in der BV )
Erstellt am 31.07.2007 um 16:10 Uhr von paula
@waschbär
schöne Formulierung :-) da hast Du dann ja sicher mal Zeit für ein Date im Betriebsrestaurant
Erstellt am 02.08.2007 um 08:56 Uhr von waschbär
paula,
für dich immer .-)