Erstellt am 31.07.2007 um 11:04 Uhr von Frank B
Der Betriebsrat als Gremium kann den AG höflich auf Behinderung der BR- Arbeit hinweisen. Für mich stellt sich hier aber die Frage, Samstag zwei Stunden vor Geschäftsschluss? Wenn eine Schulung oder der gleichen statt gefunden hat mag´s gehen, aber selbst mir, als überzeugter BR, kommt das schon komisch vor. Man sollte schon hinterfragen, was denn so wichtig war. Ihr könnt euch ja im Gremium ordentlich aussprechen und solltet aber trotzdem dem BR- Mitglied nach aussen den Rücken stärken!
Gegen die Abmahnung an sich kann nur der/die Betroffene etwas machen.
Erstellt am 31.07.2007 um 11:17 Uhr von packer
Hi Kiebitz,
Eine Abmahnung für BR-Tätigkeiten halte ich für einen Witz. Sie wird keinen Bestand vor einem Arbeitsgericht haben. BRs können nicht aufgrund ihrer BR-Tätigkeit abgemahnt werden.
Sind die "dringenden Betrieblichen Erfordernisse" näher vom AG definiert? Sind es demnach laut Gesetz und Rechtsprechung echte betriebliche Gründe?
Hat der AG den Kollegen bei Abmeldung darauf hingewiesen? Wenn nicht, ist der Keks für den Kollegen eh gegessen. Der Sinn der Abmeldung ist doch, daß der AG reagieren und seine Bedenken äußern kann.
Ansonsten schließe ich mich dem Kollegen Frank an. Wenn die BR-Arbeit allerdings so wichtig war, daß hier die normalen Sprechstunden des BR nicht greifen konnten, dann seh ich es allerdings auch wieder differenzierter. Ohne genauen Einblick in das Geschehen kann ich aber auch nur mutmaßen.
Gruß,
Packer
Erstellt am 31.07.2007 um 11:17 Uhr von Rollie
Die Frage ist aber auch, ob die BR-Arbeit wirklich erforderlich war, oder nur ein Deckmantel, um sich vor der eigentlichen Arbeit zu drücken.
Erstellt am 31.07.2007 um 11:26 Uhr von packer
@ rollie
ähm... das war in meinen augen ein geradezu klassisches eigentor. natürlich gibt es überall schwarze schafe... aber BR arbeit ist per se immer wichtig! sonst kommst du als BR womöglich in die lage, die auch noch moralisch für deine arbeit rechtfertigen zu müssen. darauf wartet mancher arbeitgeber sehnlichst und macht stimmung in der belegschaft und sorgt z.b. nicht für ersatz während du im büro sitzt.
Erstellt am 31.07.2007 um 12:05 Uhr von Immie
Laut §37 BetrVG
ist eine Abmahnung in diesem Fall gar nicht zulässig.
Erstellt am 31.07.2007 um 12:15 Uhr von waschbär
immi,
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Das hier ???
Erstellt am 31.07.2007 um 12:27 Uhr von Immie
waschbär,
Fitting 22.Aufl §37 Rn34 und 41
Denn dann bestünde die Gefahr,dass das BRM in Zweifelsfällen wegen einer drohenden Abmahnung
auch zulässige BR Arbeit unterlässt
Erstellt am 31.07.2007 um 13:49 Uhr von Der alte Heini
Ein Betriebsratsmitglied kann für sich selber entscheiden wann es sich für notwendige Betriebsratsarbeit abmeldet. Es bedarf hier weder die Zustimmung des Arbeitgebers, des BR, des BRV oder sonstiger Wichtigmacher.
Das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied, das notwendige Betriebsratsaufgaben wahrnehmen möchte, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Es hat nur den Ort und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Einzelheiten zur beabsichtigten Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren. Das Betriebsratsmitglied braucht sich nicht für seine Betriebsratsarbeit rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf Betriebsratsarbeit nicht verbieten.
Die Abmeldung für notwendige Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten dient nicht dem Arbeitgeber zu Kontrolle sondern zur Erleichterung der Arbeitsorganisation.
Eine Abmahnung aus den von Kiebitz28 genannten Gründen ist nichtig.
Solche Abmahnung sollte der BR in der "Schmunzelakte" abheften.
Erstellt am 31.07.2007 um 15:21 Uhr von waschbär
@ all,
zur info .... Bitte nicht "Hauen"
Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen seine Verpflichtung, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit grundsätzlich im Betrieb aufzuhalten, oder bedient es das Zeiterfassungsgerät nicht, können Sie es abmahnen. Gibt ein Betriebsratsmitglied vor, Betriebsratsaufgaben durchgeführt zu haben, oder gibt es zu hohe Tätigkeits- zeiten an, kann im Einzelfall sogar eine fristlose (außerordentliche) Kündigung gerechtfertigt sein (LAG Hamm, Urteil vom 31.10.1984, Aktenzeichen: 3 Sa 624/84; LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1980, Aktenzeichen: 3 TaBV 15/80). Dazu müssen Sie zuvor den Betriebsrat als Gremium nach § 103 Absatz 1 BetrVG anhören. Verweigert dieser die Zustimmung zu Ihrer beabsichtigten Kündigung, ist es erforderlich, dass Sie vor dem Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen, § 103 Absatz 2 BetrVG.
Erstellt am 31.07.2007 um 15:44 Uhr von Immie
Ich schlage keine Knuddel-Tiere:-)
Nun, wenn man sich so unkorrekt verhält,.....
Aber der Fall von Kiebits liegt etwas anders,denke ich.
Erstellt am 31.07.2007 um 15:53 Uhr von waschbär
Immi,
ich weis doch das du nicht "gewaltätig" bist .-)
der fall von ihr liegt anders das stimmt, ich wollte auch nur auf zeigen, das es grenzen gibt, die jeder achten sollte .-)
will ja nicht das hier einer "Held" der Arbeit wird :-)
Erstellt am 31.07.2007 um 16:51 Uhr von Robin H
Ich würde mir die Abmahnung einrahmen und aufs Klo hängen. Dort habe ich nämlich schon eine große Witzesammlung, denn Lachen hilft bei Verstopfung.
Erstellt am 31.07.2007 um 18:07 Uhr von packer
"auf den waschbär mal mit der schüppe draufklopp"
wo haste das denn her? aus der cheffbroschüre "wie werde ich in 3,5 schritten meinen BR los???
hier ist eine abmahnung natürlich gerechtfertigt, weil der BR als AN!!! seine arbeitsvertragsrechtlichen pflichten verletzt bzw. einen arbeitszeitbetrug begeht... wieder so eine eklatante vorspiegelung seltsamer tatsachen... also keine abmahnung für BR tätigkeiten... ich unterstütze übrigends voll immis aussage :)
gruß vom packer
Erstellt am 31.07.2007 um 22:32 Uhr von Der alte Heini
waschbär,
geile Kopie.
Ab damit in die Schmunzelakte.
Es gibt ja auch ein Gericht das bestätigt,
dass man seine Frau verkloppen darf.
Soviel zu manchen Gerichtsurteilen.
Erstellt am 01.08.2007 um 12:02 Uhr von Benno_BRB
Bei der BR-Arbeit ist (immer) auch auf die betrieblichen Belange zu achten. Von daher würde iches für ratsam halten, das im Gremium zu besprechen und per Beschluss den AG aufzufordern, diese Abmahnung zurückzunehmen. Allerdings sollte klar sein, dass es nicht nochmal vorkommen darf, dass sich ein BRM so angreifbar macht, ob nun der AG berechtigte Zweifel hat oder nicht. Ausserdem sollte der AG eine auf die Finger bekommen, da er ja offensichtlich versucht BRM einzuschüchtern und somit BR-Arbeit behindert.
Nun noch zu dem Urteil von Waschbär: Stammt dat vielleicht aus der Zeit, als die niedlichen Artgenossen aus dem fernen Westindien nach Europa eingesschleppt wurden und dank Mangels natürlicher Feinde hier einen idealen Lebensraum vorfanden und diesen eroberten? Ich hoffe nicht, dass dies Urteil öfter als einmal gefällt wurde und der Richter des Vergessens anheim fiel, pensioniert wurde und (besser wärs) in ein Pflege/Senioren-Heim eingewiesen wurde, dessen Damen jeden Tag erneut über das Urteil informiert werden. Unerheblich, zu erwähnen, dass der dann der einzige "Mann" dort sein sollte. Vielleicht ist es dann auch legitim dass Frauen "ihren" Mann "verkloppen?
Bis denno
Erstellt am 01.08.2007 um 13:45 Uhr von Der alte Heini
Benno_BRB,
es ist nicht weiter nötig sich mit einer Abmahnung auseinanderzusetzen die wegen Betriebsratstätigkeit eines BR Mitgliedes ausgesprochen wurde. Das Gesetz gibt dem AG keinerlei Möglichkeit ein BR Mitglied wegen seiner BR Tätigkeit zu maßregeln.
Abmahnung sind nur vorgesehen für Fehlverhalten aus dem Arbeitsverhältnis.
Wenn BR Mitglieder ständig auf dringend betriebliche Erfordernisse Rücksicht nehmen müssten, gebe es bald keine Betriebsratsarbeit mehr.
Der AG könnte nur im Notfall die BR Arbeit verhindern, dass wäre zum Beispiel der Fall wenn es im Betrieb brennt und der Kollege bei der Betriebsfeuerwehr ist.
Die einzigste Möglichkeit die der AG hat, wäre mit Hilfe des Arbeitsgericht zu prüfen, ob wirklich BR Arbeit geleistet wurde. Wird festgestellt, dass der Kollege keine BR Arbeit geleistet hat, könnte der AG handeln.
Erstellt am 02.08.2007 um 08:54 Uhr von waschbär
Benno_BRB,
*Träum* , das Arbeitsgericht.... fällt Täglich Urteile , welche dem AN , Negativ , Stimmen .
Erstellt am 02.08.2007 um 15:39 Uhr von packer
@ waschbär
hast du die kommatitis? und ausserdem siehste mal wieder nur rote ampeln...
Erstellt am 03.08.2007 um 12:08 Uhr von waschbär
packer,
ist noch was besseres ....
Checkliste: So behalten Sie Ihren Betriebsrat im Griff
Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen helfen, Missbräuchen vorzubeugen und durch geeignete Kontrollen Ihren Betriebsrat sicher im Griff zu haben.
1. Ist in Ihrem Betrieb sichergestellt, dass sich die Mitglieder Ihres Betriebsrats für ihre Tätigkeit ab- und wieder anmelden?
Falls Nein, sollten Sie Ihren Betriebsrat schnellstens auf seine Verpflichtung hinweisen und zukünftig auf die Einhaltung achten.
2. Haben Sie mit Ihrem Betriebsrat eine formularmäßige Erfassung der Ab- und Anmeldung vereinbart?
Falls Nein, holen Sie das besser nach. Die formularmäßige Erfassung erleichtert Ihnen die Kontrolle und zieht Ihren Betriebsrat bei der Pflege der Liste „mit ins Boot“.
3. Ist sichergestellt, dass Sie bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit ausreichende, stichwortartige Angaben von Ihrem Betriebsrat erhalten, der Ihnen eine summarische Prüfung ermöglichen?
Falls Nein, weisen Sie Ihren Betriebsrat auf seine Verpflichtung hin.
4. Überprüfen Sie bei Schulungen und Seminaren Ihres Betriebsrats auch die Erforderlichkeit, die Wirtschaftlichkeit der Kosten und die Auswahl des Teilnehmers?
Falls Nein, ist zu befürchten, dass Ihr Betriebsrat Ihr Vertrauen ausnutzt und auf Ihre Kosten Seminartourismus entsteht.
5. Ist sichergestellt, dass Sie sich bei der Geltendmachung von Fahrt- und Verpflegungskosten Belege vorlegen lassen und diese auf Wirtschaftlichkeit und auf versteckte private Lebenshaltungskosten überprüfen?
Falls Nein, verlieren Sie möglicherweise viel Geld und laden zu Spesenbetrug ein.
6. Ist bei der Überlassung von Personal-Computern, Internet und Telefon sichergestellt, dass möglichem Missbrauch durch Kontrollmaßnahmen, wie etwa Datenerfassung, vorgebeugt wird?
Falls Nein, ist auch hier eine unzulässige Nutzung auf Ihre Kosten zu befürchten.
Erstellt am 03.08.2007 um 12:26 Uhr von Immie
Dann wollen wir mal hoffen ,
das sich hier im Moment keine AG rumtreiben;-)
Erstellt am 03.08.2007 um 13:37 Uhr von packer
@ waschbär
is doch harmlos :)))))))
ich habe zwei monatsblätter im abo die auch der AG benutzt... da kommen dann immer jeden monat neue ideen von ihm um uns das leben schwerzumachen... er greift aber leider immer ins klo damit :) aber wenn er denkt, daß er seriöses infomaterial hat solls mir recht sein.... ich habe bessere arbeitsmittel :)))
@ immi
haste was zu befürchten? ausserdem verstehen die meisten AG eh nur bahnhof...
Erstellt am 03.08.2007 um 13:46 Uhr von Immie
@packer,
ich denke nicht.
Aber weiss man immer wie andere das sehen;-)
Erstellt am 03.08.2007 um 14:08 Uhr von waschbär
immi,
nee das hier tut sich kein Ag an .-) deshalb liebe ich dieses Caos Forum ja soll !
packer, waschbären sind auch Harmlos :-)
denkt bestimmt jeder der keinen auf dem Dachboden hat oder der sich schon mal mit einem angelegt hat .-) *Via Kassel , heimliche Hauptstad der Waschbären*
Erstellt am 03.08.2007 um 14:42 Uhr von packer
heimlich???????????? unheimlich :)))))))