Ich habe eine Frage zu § 11 BetrVG:

Bei einer ausserordentlichen Neuwahl des Betriebsrates (bei einem dreiköpfigen Betriebsrates wegen Rücktritt eines Mitgliedes und 0 Ersatzmitglieder) bleibt der bestehende (Rest-) Betriebsrat bis zur Verkündigung des neuen Wahlergebnisses im Amt. (hier 2 Mitglieder)

Muss der § 11 auch dann angewendet werden, wenn sich nicht mehr als 2 zu wählende Mitarbeiter auf die Vorschlagsliste zur Neuwahl eintragen?

Müssen nicht zwingend 3 Betriebsräte gewählt werden? (Siehe hierzu § 13 – Fitting
S. 287 Rb. 33)

Und wenn keine Neuwahl stattfindet, bleibt der bestehende (Rest-)Betriebsrat bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt?