Bezüglich meinem Hinweis an den AG die Bewerbungsunterlagen aller Stellenbewerber vorzulegen, auch bei extern beauftragter Firma, stieß bei ihm auf völliges Unverständnis.
Aussage des AG: Die externe Firma sei ein sogenannter Headhunter der im Auftrag und mit einem von der Firma vorgegebenen Profil Bewerber sucht.
Diese Firma (Headhunter) treffe bereits eine Vorauswahl welche Person letztendlich in Frage komme und deshalb könne immer nur von einer Person ein Kurzlebenslauf vorgelegt werden.

Meine Frage hierzu:
Gilt Ihre nachstehende Aussage auch bei diesem Sachverhalt und wenn ja was kann man als SchwbV hier unternehmen.

“Das Gesetz, hier SGB IX vorgeht und der AG seine Prozesse auch Einstellungsprozesse so gestalten muss, dass er dem Gesetz entsprechen kann.“