Erstellt am 28.06.2007 um 20:42 Uhr von Lotte
AN-Freund,
es kann eine Abordnung sein, aber die Teilnahme darf keinem BRM verweigert werden.
Erstellt am 28.06.2007 um 20:58 Uhr von AN-Freund
@ lotte
Ich denke, Du spielst auf von Fall zu Fall-Lösungen an.
Noch konkreter gefragt:
Genügt eine Frage in der vorherigen BR-Sitzung "wer geht hin/mit" oder muss vorher ein entsprechender Ausschuss bestimmt werden?
Als BR könnte man ja auch mal auf die Idee kommen, seine Teilnahme durchzusetzen, oder?
Ausserdem frage ich mich, was die Rechtsfolgen sein könnten, wenn man bei solchen Formalien patzt.
Erstellt am 28.06.2007 um 21:01 Uhr von Der alte Heini
AN-Freund,
der von Dir zitierte § ist doch eindeutig.
Wenn der Gesetzgeber von dem Betriebsrat sprich so ist das Gremium gemeint und nicht ein Abordnung oder gar nur der Vorsitzende.
Erstellt am 28.06.2007 um 21:06 Uhr von AN-Freund
@ der alte Heini
O.K.
Was ist mit den Rechtsfolgen bei Verletzung des § 74 I?
Erstellt am 28.06.2007 um 21:19 Uhr von Lotte
AN-Freund, Heini,
in seiner Kommentierung schreibt Däubler zu § 74 BetrVG unter RN 5 "...Der BR kann auch den Betriebsausschuss (§ 27) oder einen anderen Ausschuss (§ 28) mit der Durchführung der Besprechungen beauftragen..."
Demzufolge könnte der BR einem BRM also doch die Teilnahme verwehren und eine Abordnung wäre - sofern es einen Beschluss gibt - auch in Ordnung.
Wenn man die Teilnahme offen lässt, kommen wahrscheinlich die, die das Gespräch für wichtig erachten. Der Däubler spricht hier zwar von Pflicht des BR zur Teilnahme, aber Nichterscheinen einzelner BRM wird selten Konsequenzen haben.
Wenn der §74 dagegen dadurch verletzt wird, dass eine Partei sich dauerhaft weigert, eine Besprechung zu machen, so ist dies als grobe Pflichtverletzung zu werten.
Erstellt am 28.06.2007 um 21:37 Uhr von AN-Freund
@ Lotte
Vielen Dank für Deine Ausführungen!
Worauf es mir ankam, war die Frage ob uns der AG aus fehlerhafter Praxis einen Strick drehen kann.
Tatsächlich habe ich gerne alle BRM im Boot, auch wenn es dadurch manchmal etwas schwer zu steuern ist.
Jetzt denke ich, man sollte einfach alle BRM einladen und schauen, wer kommt.
Schlimmstenfalls laufen dann nur der BRV und der Stellvertreter auf.
(was bei uns eh Praxis war)
Erstellt am 28.06.2007 um 21:39 Uhr von Kölner
Erstellt am 28.06.2007 um 21:58 Uhr von Der alte Heini
Lotte,
was die Kommentierung Däubler meint oder schreibt ist eine Rechtsmeinung des Autors und ob ein Richter diese Meinung teilt sei abzuwarten. Die Richtschnur ist immer die Aussage des Gesetzes und in diesem Falle ist es doch eindeutig, deutlicher geht es doch nicht mehr. Oder??
Der genannte § läuft im BetrVG unter der Überschrift
"Grundsätze für die Zusammenarbeit".
Das sagt doch schon aus was der Gesetzgeber mit dem Monatsgespräch bezwecken möchte. Ich finde es respektlos gegenüber dem Arbeitgeber wenn nur ein paar Betriebsratsmitglieder an dem Monatsgespräch teilnehmen, das zeugt von keinem gutem Stiel.
Klar ist doch, wenn der BR gegen die gesetzlichen Vorgaben des genannten § verstößt, würde er seine Pflichten verletzen und somit käme der § 23 BetrVG zum tragen. Der Antrag zur Auflösung des BR müsste natürlich von dem berechtigten Personenkreis gestellt werden. Diese hätten aber unzweifelhaft die Möglichkeit bei mehrmaliger Verfehlung des BR einen ernsthaften Antrag auf Ausschluss des BR zu stellen.
Beispiel:
Eine Person/Gruppe von gewerkschaftlich organisierten Betriebsratsmitglieder findet es nicht in Ordnung geht mit Hilfe der Gewerkschaft gegen den BR vor.
Der Arbeitgeber ist mit der Handlungsweise des BR nicht einverstanden und betreibt dann einen entsprechenden Ausschlussantrag.
Mit Gesetzesverletzungen sollte der BR äußerst vorsichtig sein, denn was den Arbeitgeber heute nicht stört kann bei einer Verschlechterung des Klimas zwischen den Parteien dem Betriebsrat sein Amt kosten. Viele AG warten nur auf solch eine Möglichkeit.
Erstellt am 29.06.2007 um 07:25 Uhr von Lotte
Heini,
wobei sich die Kommentierung auf die Rechtsprechung stützt und die Rechtsprechung häufig den Fitting oder Däubler zitiert.
Wenn Du mir ein Urteil nennst, dass dem BR aufgibt, als ganzes Gremium zu erscheinen, lasse ich mich überzeugen, ansonsten gilt mein Beitrag 66422 mit der Einschränkung:
Wenn ein BRM teilnehmen möchte, glaube ich nicht, dass das Gremium befugt ist, ihn zu hindern.
Erstellt am 29.06.2007 um 07:34 Uhr von Dummi
Also im Fitting 22 Auflage §74 Rn 7 steht
...An der monatlichen Besprechung haben der ArbG sowie alle BRM teilzunehmen....
...Im Falle einer Übertragung auf einen Ausschuss haben dessen Mitgl teilzunehmen....
Gruss
Erstellt am 29.06.2007 um 12:47 Uhr von BIM
@AN-Freund,
wie groß ist Euer BR?, Wir überlegen nämlich auch, das Monatsgespräch in einem kleineren Rahmen zu organisieren, sind ein 9er BR und nur 1GL, und ehrlich ich würde mich unwohl fühlen in so einer Konstellation zu verhandeln, mal schauen eas bei der Diskussion noch so rauskommt...
LG, BIM
Erstellt am 29.06.2007 um 17:58 Uhr von AN-Freund
@ BIM
Wir sind ein 9-er und ich teile die Bedenken hinsichtlich der "grundlosen" Abordnung.
Mal sehen, ob wir einen Ausschuss gründen oder die Sache in der noch festzulegenden GO regeln.
Aber wie schon gesagt, hätte ich auch nichts gegen alle BRM´s bei den Gesprächen.
Bin auch gespannt, was noch zu der Frage kommt.
Einstweilen vielen Dank für die Antworten!
Gruß
AN-Freund