Erstellt am 20.02.2019 um 22:28 Uhr von ganther
Erstellt am 20.02.2019 um 22:32 Uhr von MT
Auf was bezieht sich das nein und welches Gesetz regelt es
Erstellt am 21.02.2019 um 00:05 Uhr von celestro
Auf die erste Frage: "Darf eine nach § 38 freigestellter Vorsitzender ohne Beschluss des Gremiums, während einer längeren geplanten Abwesenheit, seine Freistellung befristet auf seinen Vertreter übertragen?"
bezieht sich das Nein. Und regeln tut es das BetrVG. Der BRV vertritt das Gremium im Rahmen der Beschlüsse. Also egal um was es geht ... die Entscheidungen gehen IMMER vom Gremium aus (außer natürlich der BRV tritt zurück ;-)))
Erstellt am 21.02.2019 um 10:02 Uhr von MT
§ 26 Abs. 2 BetrVG sagt aber nichts darüber, ob der BRV seine Freistellung nach §38 befristet ohne Beschluss übertragen kann. In § 37 finde ich auch nichts dazu.
Erstellt am 21.02.2019 um 11:24 Uhr von wdliss
Wenn in §38 nichts darüber steht, dass der BRV nicht einfach so seine Freistellung ohne Beschluss übertragen kann und in § 26 Abs. 2 steht, dass der BRV den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt sollte die Schlussfolgerung doch eindeutig sein.
Erstellt am 21.02.2019 um 11:25 Uhr von celestro
Du mußt "einfacher denken" .... wenn er es könnte, würde es dort stehen. ;-))))
§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG:
"Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
Der BR bestimmt über Freistellungen, nicht der BRV und auch sonst niemand alleine.
Erstellt am 21.02.2019 um 12:04 Uhr von MT
Eigentlich logisch, aber Ausnahmen gibt es trotzdem. Daher die Frage. Danke.
Erstellt am 21.02.2019 um 17:04 Uhr von nicoline
*Eigentlich logisch, aber Ausnahmen gibt es trotzdem*
Was für Ausnahmen gibt es denn?
Erstellt am 21.02.2019 um 20:17 Uhr von MT
Das muss ja nicht immer so sein, daß wenn nichts angegeben ist, automatisch nicht geht. In der Rechtssprechung heißt es ‚es kommt drauf an‘
Die Begründung war, es wäre geklärt und rechtlich sauber. Verstehe die Aussage nicht, da sowieso alle das machen, was der BRV sagt. Daher hätte man auch abstimmen können. Ich will nur wissen, ob die Aussage stimmen kann und welche Folgen dies hat.
Hier https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/freistellung-betriebsrat/#1468854687-3991-1 steht, daß BR die Freistellung verlangen kann. Hätte der BRV nicht trotzdem uns fragen müssen, statt zu erklären, er könne das tun, weil es rechtlich sauber wäre.
Inzwischen habe ich die Antwort auf den 2.Teil. Der BRV darf auch in offener Wahl gewählt werden. Dann passt das bei uns. Damit kann nichts angefochten werden, was er unterschrieben hat. Das wäre sonst nicht gut, weil viele neue BV geschlossen wurden.
Erstellt am 21.02.2019 um 20:50 Uhr von nicoline
MT
*Das muss ja nicht immer so sein, daß wenn nichts angegeben ist, automatisch nicht geht.*
Da hast du wohl Recht.
*Ich will nur wissen, ob die Aussage stimmen kann und welche Folgen dies hat.*
NEIN! Diese Aussage stimmt nicht. Eine Freistellung nach Paragraph 38 BetrVG MUSS vom Gremium gewählt werden.
*Laut seiner Info sei das gesetzlich möglich.*
*es wäre geklärt und rechtlich sauber.*
Dann möge er doch bitte erklären, mit wem er das geklärt hat und die Gesetzesgrundlage nennen. Das kann ja dann kein Problem sein!
Da der Stellv. vom Gesetz her für die Zeit der Abwesenheit die Aufgaben des BRV übernimmt, kann es da nicht zu rechtlichen Problemen kommen. Wenn der AG kein Problem mit dieser rechtlich nicht sauberen Freistellung hat, kann eigentlich nur noch aus dem Gremium Stress kommen über diese "rechtlich unsaubere" Freistellung.