Erstellt am 27.06.2007 um 08:49 Uhr von Werner
Moin Hetti,
Auszug aus dem Beschluß LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2005, 10 TaBV 39/04:
Zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ist streitig, ob die Einführung dieser Tätigkeitspläne- und berichte der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2004 (1 BVGa 4/04) wurde der Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern im Außendienst des Betriebs K die Erstellung und Abgabe von Tätigkeitsberichten und Tätigkeitsplänen mit den Formularnummern StabBV0900 - 0905 anzuordnen, solange der Betriebsrat nicht zugestimmt hat oder eine die zur Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt. Die gegen diesen Beschluss von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde (LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 6 TaBV 24/04) wurde am 03.11.2004 zurückgenommen.
Erstellt am 27.06.2007 um 11:46 Uhr von paula
@Werner
den Beschluss des LAG sollte man aber etwas differnziert betrachten. Schon mal im Volltext gelesen?
Erstellt am 27.06.2007 um 14:35 Uhr von Werner
Hab ich, aber die Entscheidung der Vorinstanz:
ArbG Koblenz - 08.09.2004 - AZ: 1 BV 52/04
war hier der meinige Gedankengang
Erstellt am 27.06.2007 um 16:21 Uhr von paula
Das LAG hat hier einen Punkt besonders betont. Das genannte Formular hatte nicht nur den reinen Kontrollcharakter (das wäre nämlich meines Erachtens mitbestimmungsfrei, solange es rein die dienstliche Tätigkeit überwachen würde - Umkehrschluss aus § 87 Abs. 1 Zif. 6 BetRVG) sondern es wurde eine Einsatzsteuerung und Zukunftsplanung vorgenommen. Das ist natürlich etwas anderes.
Im vorliegenden Fall ist daher aus meiner Sicht genau zu schauen was der AG hier will