Erstellt am 22.06.2007 um 11:10 Uhr von Angi1
Hallo Betriebsräte in Not,
wir waren gerade auf einem Seminar "Alkohol und Suchtprävention am Arbeitsplatz".
Unbedingt vor Abschluss einer BV an einem solchen Seminar teilnehmen. Es sind sehr viele rechtliche Dinge zu beachten.
Z.B. darf man niemanden zwingen in ein Röhrchen zu pusten. Man kann einem Betroffenen anbieten durch einen Test den Verdacht auszuräumen. Aber dies ist nur ein kleiner Punkt.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.06.2007 um 11:15 Uhr von betriebsräte in not
Hallo Angi1,
danke für Deine Antwort.
Kannst Du uns bitte sagen, wo geschrieben steht dass die Kollegen nicht blasen müssen?
Auch werden zwei Kollegen an einem Seminar teilnehmen.
grüssle
Erstellt am 22.06.2007 um 11:31 Uhr von Werner
Auszug aus der Begründung des Urteils:
BAG, 23.01.1997, 8 AZR 893/95
Wegen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf körperliche Integrität kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwertes noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse gezwungen werden (BAG Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94)
Erstellt am 22.06.2007 um 11:55 Uhr von Petrus
@BR in Not: Wo das steht? Ich würde mal aufs Grundgesetz tippen...
Nicht mal die Polizei kann einen Verkehrsteilnehmer zwingen, ins Röhrchen zu pusten. (Hier wird dann gegebenenfalls ein _Richter_ die Blutalkoholkontrolle verfügen.)
Ich schätze, der ArbGeb wird auch einiges veranlassen können (arbeitsmed. Untersuchung, etc.) - was genau, lernt man vermutlich beim entsprechenden Seminar.
An Alkoholismus erkrankte Kollegen solltet ihr dringend von der Notwendigkeit einer Therapie überzeugen. In einer BV könnt ihr Euch dann ja mit dem ArbGeb zusammen Gedanken machen, wie man die Betroffenen vor einem Rückfall schützen kann (Stichwort: Alkohol auf Betriebsfesten oder als Sachprämie).
Erstellt am 22.06.2007 um 11:58 Uhr von Angi1
@ Betriebsräte in Not,
das ergibt sich erstens aus dem Grundgesetz § 1 "Schutz der Menschenwürde" und zweitens für BR im § 75 Abs. 2 " Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit"
MfG
Angi1
Erstellt am 22.06.2007 um 12:11 Uhr von Werner
@Angie,
Art 2 Abs.2 GG
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Erstellt am 22.06.2007 um 13:21 Uhr von betriebsrät in not
Hallo Zusammen,
wir danken euch recht herzlich für euere Hilfe
und wünschen ein schönes Wochenende.
Ihr habt uns sehr geholfen und vielleicht folgen ja noch weitere Anregungen.
Grüssle