Moin zusammen,
zur Mitbestimmung des BR bei sog. Formulararbeitsverträgen gibt es in der NZA 2007, Heft 10, S. 536ff. einen recht interessanten Artikel. Er schließt mit den Worten:
"Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Voraussetzung ist, dass die Klausel eine unmittelbare und abschließende Regelung trifft, die die Mitbestimmung des Betriebsrats ganz oder teilweise „verbraucht“. Dies gilt insbesondere auch für Klauseln, die die Mehrarbeit des Arbeitnehmers ganz oder teilweise pauschal abgelten sollen. Nicht mitbestimmt sind emgegenüber „mitbestimmungsoffene“ Formulararbeitsverträge. Damit sind solche Klauseln gemeint, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat „unberührt“ lassen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats richtet sich nach den üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Spielregeln. Seine Rechte reichen vom Informationsanspruch über die „erzwingbare“ Mitbestimmung bis hin zum Unterlassungsanspruch."
Als Beispiele, bei denen ein MBR des BR durchaus in Betracht kommt, führt der Autor an.
" die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage eines ärztlichen Attestes schon vor Ablauf des dritten Krankheitstages (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),
- die Vereinbarung eines Rauchverbots am Arbeitsplatz (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),
- Regelungen zur privaten Nutzung des Internets und zum privaten Email - Verkehr (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),
- das Verbot der Annahme von Kundengeschenken bzw. die Verpflichtung zur Anzeige entsprechender Angebote (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),
- die Verpflichtung zum Tragen von Berufskleidung (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),
- das Recht des Arbeitgebers, innerhalb des durch den Arbeitsvertrag gesetzten Rahmens die zeitliche Lage der Arbeit festzusetzen und diese Festsetzung jederzeit zu ändern (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 2 BetrVG),
- das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu Bereitschaftsdiensten heranzuziehen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 2 BetrVG),
- das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Kurzarbeit und Mehrarbeit (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 3 BetrVG),
- Regelungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 4 BetrVG),
- die Einräumung von Aktienoptionen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),
- die Zusage von Ergebnisbeteiligungen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),
- die Möglichkeit zu Verrechung von übertariflichen Zulagen mit Tariferhöhungen, sofern dadurch die Verteilungsgrundsätze bzgl. des Volumens der übertariflichen Leistung geändert werden (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10, 11),
- die Einräumung des Rechts zur Inanspruchnahme eines Dienstwagens zur Privatnutzung (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),
- die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers (mitbestimmt nach § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG),
- die Einräumung von Personalrabatten (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),
- die vertragliche Fixierung von Zielvereinbarungen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10),
- Provisionsabreden (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 11 BetrVG),
- die Abrede, dass sämtliche oder ein Teil der Überstunden mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt abgegolten seien (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, vgl. hierzu unten III)."
(Bachner: Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bei der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen, NZA 2007, Heft 10, S. 536ff.)
Habe selbst zwar keine praktischen Erfahrungen, aber ein theoretisches MBR sehe ich schon.
Gruss,
Kai