Erstellt am 16.06.2007 um 20:10 Uhr von paula
Fordern darf er erst einmal viel! Frage ist immer was man ihm geben muss :-)
Ihr seid nicht verpflichtet die Anhörung rauszugeben. Eigentlich ist das auch überhaupt nicht notwendig, da der AG für die ordnungsgemäße Anhörung die Beweislast trägt
Erstellt am 16.06.2007 um 20:54 Uhr von Alter Betriebsrat
Schliesse mich meiner Vorschreiberin an. Ein Anwalt ist kein Gott. Und Anwälte gibts mehr als gute Automechaniker.
Ist Glückssache mit den Herren und es gibt auch sehr Gute.
Ich würde Euch raten nicht zu reagieren.
Grüssle
Erstellt am 16.06.2007 um 21:05 Uhr von hans
T'schuldigung, aber warum sollte der BR die Anhörung nicht dem Betroffenem zur Verfügung stellenund vor allem die Anfrage ignorieren???? Auch betriebsbedingte K. unterliegen dem §102 BetrVG; und nach diesem ist es für den AN sehrwohl von Interesse, ob die Anhörung a) ordendlich verlaufen ist und b) wie der BR Stellung genommen hat.
@AN-Freund: eine freundliche Frage an den RA klärt meist den Sachverhalt, dann könnt ihr im Gremium beschliessen ob ihr unterstützt oder nicht..
Erstellt am 16.06.2007 um 21:07 Uhr von Kölner
@hans
Menno...weil das ein interner Schriftverkehr zwischen BR und AG ist!
M.E. DÜRFEN die Unterlagen gar nicht weitergegeben werden. Eine Alternative stellt doch im Verfahren der "Zeuge BR" dar...
Erstellt am 16.06.2007 um 21:34 Uhr von mille
@all,
sorry Leute, schaut euch mal den § 102 Abs. 4, RN 223 -225 DKK an. Selbstverständlich kann und sollte der BR die Unterlagen zur Anhörung zur Verfügung stellen. Was sollte denn dagegen sprechen, außer der BR hat keinen ordentlichen Beschluß gefasst.
Erstellt am 16.06.2007 um 21:45 Uhr von Kölner
@mille
Sorry, mille. Dann sag mir mal, was Du aus diesen RN herausliest, was ich nicht lese?
Ich hoffe inständig, dass Du mir NICHT etwas zu den Unterlagen der Stellungsnahme, sondern zu denen der ANHÖRUNG schreibst!
Erstellt am 16.06.2007 um 22:10 Uhr von mille
ok, aber was spricht denn dagegen diese Information herauszugeben wenn es dem AN hilft?
Schließlich vertritt der BR die Interessen der AN. Gibt es irgendwo ein Gesetz, dass es dem BR verbietet die Unterlagen herauszugeben?
Erstellt am 16.06.2007 um 22:31 Uhr von Der alte Heini
mille,
man sollte davon ausgehen, dass betriebsinterne Unterlagen, hier die Unterlagen die vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zwecks Anhörung vorgelegt wurden, nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.
Der Betriebsrat kann dem RA mitteilen, ob die Anhörung ordentlich erfolgte.
Somit könnte der RA entscheiden, ob er die Anhörung vom Gericht überprüfen lassen möchte.
Erstellt am 16.06.2007 um 23:08 Uhr von mille
@Der alte Heini,
deine Antwort überzeugt mich nicht. Wo steht´s geschrieben?
Aber letztendlich hat der AG vor Gericht erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, § 102 RN 240 DKK.
Erstellt am 16.06.2007 um 23:29 Uhr von Kölner
@mille
Ob mich oder Dich das überzeugt oder auch nicht überzeugt, ist eigentlich sekundär. Aber es ist so!
Zudem Dein Hinweis auf RN 240 zum § 102 BetrVG im DKK...
..."Die Darlegungs- und Beweislast zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 102 (vgl. DKKF-Bachner, § 102 Rn. 34 ff.) orientiert sich an zwei Grundsätzen:
- Der AN hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass mit einem funktionsfähigen BR die Voraussetzungen für ein Anhörungsverfahren gemäß Abs. 1 vorgelegen haben (vgl. ArbG Mainz 25. 9. 97, BB 98, 106).
- Der AG hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde (BAG 19. 8. 75, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 15; BAG 16. 3. 00, DB 00, 1524 zum Folgenden umfassend Oetker, BB 89, 417; Busemann, NZA 87, 581)."
...sagt doch genau das aus!
Erstellt am 17.06.2007 um 12:19 Uhr von mille
@kölner,
schön, da sind wir uns ja schon mal einig. Was uns trennt ist die Frage, ob ich die Unterlagen zur Anhörung an den Betroffenen MA aushändigen darf oder nicht darf? Wo steht`s geschrieben?
Erstellt am 17.06.2007 um 19:23 Uhr von AN-Freund
Vielen Dank zunächst für die vielen Reaktionen!
Die Frage ging allerdings dahin, ob und woraus ein Rechtsanwalt des gekündigten MA einen Anspruch gegen den BR hat.
Die Anhörung enthält personenbezogene Daten und der MA ist ja wohl nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ich hatte nicht erwartet, dass die Frage so kompliziert zu beantworten ist.
Letztlich hat der AN den Anspruch ja aus der Beweislastregelung für die Anhörung.
Wir möchten jetzt nur verhindern, dass durch die Weitergabe der Anhörung die Rechte des/der anderen MA verletzt werden.
Die Kündigung ist noch nicht im streitigen Verfahren und ich vermute mal, dass sich der Anwalt schon vorab über Möglichkeiten informieren möchte.
Auch unser BR vertritt die Interessen der MA, aber eben aller MA und möchte nicht ins Fettnäpfchen treten.
Wie wäre es denn mit einem Hinweis, sich an den AG zu wenden, um die gewünschten Informationen zu bekommen?
Bin noch ein Frischling und glücklicherweise nicht geübt, in solchen Angelegenheiten.
Erstellt am 17.06.2007 um 20:03 Uhr von Dummi
@AN-Freund
Die ganze Anhörung weiter geben? Eher nicht.
Aber scheinbar habt ihrKontakt zu dem Anwalt. Ich würde ihn fragen welche Infos er
aus der Anhörung braucht (mündlich)
Wenn er genaue Angaben macht, könnt ihr entscheiden ob und welche ihr weitergebt.
(natürlich nicht schriftlich)
So könnt ihr dem einen AN eventuell helfen, und verletzt nicht die Rechte der anderen AN
Gruss
@all
Wäre das eventuell eine Möglichkeit?
Dann hätte man keinen internen Schriftverkehr weitergegeben.
Ich denke da hat Kölner Recht.
Gruss
Erstellt am 17.06.2007 um 20:38 Uhr von McRat
Hallo
Ich denke der Rechtsanwalt möchte die Unterlagen haben, um darin nach Fehlern im Anhörungsverfahren zu suchen.
Bei der Kündigungsschutzklage zweifelt der Anwalt grundsätzlich erstmal an, daß eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt ist.
Dadurch würde sich natürlich die Position des gekündigten AN verbessern.
Dadurch kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber muß den Beweis erbringen.
Das Arbeitsgericht kann die Unterlagen ja im Rahmen des Verfahrens anfordern, um zu überprüfen, ob die Anhöhrung ordnungsgemäß war.
Ich denke bei der Güteprüfung wird der Richter beide Parteien erstmal auffordern sich zu einigen.
Falls keine Einigung erfolgt können bei der späteren Verhandlung Unterlagen vom Arbeitsgericht angefordert werden.
Erstellt am 17.06.2007 um 21:37 Uhr von paula
@mcRat
eine Anforderung durch das Arbeitsgericht gibt es nicht. Das Kündigungsschutzverfahren ist ein Parteiverfahren. Der Amtsermitlungsgrundsatz ist hier nicht vorgesehen. Da der AG beweispflichtig für die ordnungsgemäße Anhörung des BR ist muss er dafür auch die notwendigen Beweise vorlegen. Daher hat der Anwalt des AN doch gar kein Problem. Wie in jeder Standartkündigungsschutzklage bestreitet er die ordnungsgemäße Anhörung mit Nichtwissen und schon ist der AG in der Uhr. Daher verwundet es mich immer wieder wenn Anwälte die UNterlagen vom BR wollen. Die brauchen sie für eine ordnungsgemäße Prozessführung nicht!
@AN-Freund
Wie schon dargestellt seid Ihr nicht verpflichtet die UNterlagen herauszugeben. Selbst ein Arbeitsgericht könnte Euch dazu nicht verurteilen. Ob Ihr es dürft? Frag mal Kölner :-))
Erstellt am 17.06.2007 um 22:44 Uhr von Lotte
paula,
wäre es sinnig, wenn der BR (oder ein BRM) sich als Zeuge zur Verfügung stellen würde? Oder ist das fernab jeglicher Realität?
Erstellt am 17.06.2007 um 23:53 Uhr von paula
Hallo Lotte,
das kann der BR dem Anwalt natürlich anbieten. Wenn es im Betrieb "normal! abläuft, kommt der MA mit den Ausführungen des AG in seinem Schriftsatz zum BR und man geht das ganze mal durch. Stimmt das was der AG schreibt, ist es vollständig oder wird hier versucht zu manipulieren. Wenn es da Anzeichen für eine geschönte Wahrheit gibt sollte man den BRV als Zeugen benennen.
LG paula
Erstellt am 18.06.2007 um 00:10 Uhr von bernd
Fragt sich warum der Arbeitnehmer das Anhörungsschreiben nicht schon im Rahmen der Anhörung erhalten hat.
Betriebsrat = Geheimrat?
Erstellt am 18.06.2007 um 09:19 Uhr von Kölner
@bernd
Bitte...
...da kommst Du kurz nach Mitternacht daher und redest hier was dazwischen, was überhaupt nicht der Sache dient.
Was soll so was?
Erstellt am 18.06.2007 um 12:43 Uhr von Frank B
War da nicht was? Ist der AG nicht verpflichtet die Ablehnung des BRes dem gekündigten auszuhändigen? §102 Abs.4 BetrVG?
Erstellt am 18.06.2007 um 13:22 Uhr von Kölner
@Frank B
Fängst Du jetzt auch noch an?
Es geht um die ANHÖRUNG des BR zur Kündigung (also die Schriftstücke, deren Schreiben und Unterlagen, die der BR erhält vom AG um sich ein Bild zu machen und eine Stellungnahme abgeben zu können).
Es geht NICHT um die Stellungnahme des BR, die der AG dem betroffenen AN weiterzugeben hat.
Erstellt am 18.06.2007 um 18:08 Uhr von AN-Freund
@alle
Inzwischen habe ich mit dem RA telefoniert.
Nach einer kurzen Darstellung meiner Bedenken, war von Weitergabe von Schriftstücken etc. keine Rede mehr.
Im weiteren Gespräch ging es wohl nur noch um das "Erforschen" der Auffassung des BR zur Kündigung.
Vielleicht im Hinblick auf eine mögliche Aussage des BR als Zeuge.
Vielen Dank nochmal für die Beiträge, sie waren sehr hilfreich!
gruß
AN-Freund
Erstellt am 18.06.2007 um 23:11 Uhr von bernd
@Kölner: Entschuldige bitte! Ich wußte nicht dass das Forum bestimmte Öffnungszeiten hat.
Allerdings frage ich mich auch wie Betriebsräte einen AN zu seiner Kündigung anhören wollen wenn dieser nicht einmal den Inhalt dessen kennt was der Arbeitgeber als Kündigungsgrund darstellt.
Erstellt am 19.06.2007 um 08:50 Uhr von Dummi
@Bernd
Du bist aber beratungsresistent.
Lies doch mal die Ausgangsfrage.
Gruss