Erstellt am 07.06.2007 um 08:07 Uhr von Frank B
Lies dir mal den §87 Abs.1 Ziff.2,3 BetrVG durch und anschliessend den Abs.2 des gleichen §en. Der AG kann einwenden was er will, wenn ihr eure Beschlüsse ordentlich fasst hat er halt Pech.
In dieser Angelegenheit bleibt euch nur die Einigungsstelle, er wird sich über die Rechnung freuen! ;-)
Erstellt am 07.06.2007 um 08:14 Uhr von Sternburg
Netter Versuch des Arbeitgebers, aber da liegt er falsch.
Schau Dir mal den § 87 BetrVG an. Dort sind Dinge beschrieben, bei denen der BR ein zwingendes MBR hat.
Dazu gehört auch "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage", und im Kommentar dazu (Fitting 22. Auflage, Rn. 115) wird die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ausdrücklich als mitbestimmungspflichtig angesehen.
Und wie heisst es in § 87 Abs. 2?
"Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle erstetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
Manchmal lohnt es sich, mit dem Arbeitgeber eine 'Leserunde' zu veranstalten ;-)
Erstellt am 07.06.2007 um 15:50 Uhr von paula
@Sternburg
@Frank B
ich mag die Partystimmung hier ja nicht trüben, aber der AG könnte sogar recht haben. Es gibt TV die lassen die Regelung einer flexiblen Arbeitszeit nur über eine FREIWILLIGE BV zu. Daher besteht dann auch nicht die Möglichkeit diese Flexible AZ über eine Einigungsstelle zu regeln. Entweder die Betriebsparteien finden zueinander oder es gibt nichts.
Falls sich jemand einen solchen TV mal anschauen möchte: z.B. MTV der privaten Versicherungswirtschaft
Erstellt am 07.06.2007 um 16:13 Uhr von Lotte
Ernst,
also bevor Du die nächste Flasche Sekt öffnest:
Einmal in den TV schauen.
Aber wenn dieser zur flexiblen Arbeitszeit nichts aussagt oder nichts in der von Paula angemerkten Art, dann könnt Ihr weiterfeiern.
Erstellt am 07.06.2007 um 17:43 Uhr von Kölner
@paula
...och ich könnte auch mit dem TVöD dienen.
Erstellt am 08.06.2007 um 06:35 Uhr von Frank B
Frage: Kann ein Tarifvertrag das MBR des BRes beschränken? Nein, da das BetrVG über dem TV steht!
Erstellt am 08.06.2007 um 17:53 Uhr von paula
@Frank B.
Wenn Du der Meinung bist lass ich Dich mal in Deinem Glauben....
Das MBR besteht nur soweit, soweit es einen Handlungsspielraum gibt un dieser nicht bereits ausgeübt ist. Es gibt reichlich Beispiele wo über den TV das MBR ausgeübt oder ausgehebelt ist. Nehmen wir z.B. TV zur Augenuntersuchung und Bildschirmbrille. Das MBR des BR zum Gesundheitsschutz greift dann nicht mehr. Oder der MTV sieht die bargeldlose Zahlung vor. Der BR hat dann nichts mehr mitzuquatschen. Die Reihe hier läßt sich endlos fortsetzen....
Erstellt am 10.06.2007 um 00:06 Uhr von w-j-l
Kölner
der TVöD regelt meines Wissens nicht abschließend. Da gibt es Spielraum zur Ausgestaltung des § 87.
Ernst:
habt ihr denn nun eine tarifliche Regelung, oder nicht?
Erstellt am 11.06.2007 um 11:25 Uhr von Frank B
@Paula
Kann der BR eine Augenuntersuchung und Bildschirmbrille nach dem BetrVG erzwingen? Kann der BR im Bezug auf den Gesundheitsschutz die Einigungsstelle anrufen? Dann zeig mir die Stelle im BetrVG wo das steht!