Erstellt am 24.05.2007 um 14:32 Uhr von pit47
Hallo javmitglied,
bist Du von deiner GF spätestens drei Monate vor Deinem Ausbildungsende darüber schriftlich informiert worden, dass Du nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wirst?
Ich empfehle Dir die Übernahme zu beantragen.
Wenn die anderen Azubis nicht übernommen werden, hat der BR immer noch Möglichkeiten bei Einstellungen (z.B. Leiharbeiter) auf die Benachteiligungen der Azubis hinzuweisen und den Einstellungen zu widersprechen.
Erstellt am 24.05.2007 um 16:43 Uhr von Finefinger
Hallo javmitglied,
die Entscheidung kann ich dir auch nicht abnehmen. Aber könntest du damit leben, unter Umständen auf Kosten deines Azubi Kollegen eine unbefristete Stelle bekommen zu haben ? Solltest du diese Frage mit ja beantworten, stellt sich die Frage wie sehen das deine Kollegen und wie wird sich dein Arbeitgeber verhalten, wenn du die Anstellung erzwingst ?
Ein Jahresvertrag finde ich ist eine gute Möglichkeit durch Leistung den AG zu Überzeugen den Vertrag zu verlängern. Beziehungsweise hast du ein Jahr Zeit dir eine Stelle zu suchen in der du erwünscht bist.
Bei uns hat das JAV- Mitglied Anfangs einen Zweijahres- Vertrag bekommen und dieser wurde jetzt in einen unbefristeten Umgewandelt. In diesem Sinne wünsche ich dir alles Gute, wie deine Entscheidung auch ausgehen mag.
Erstellt am 24.05.2007 um 16:56 Uhr von Lotte
Finefinger,
findest Du wirklich gut, was Du da schreibst?
javmitglied,
Fakt ist doch: Eure Firma macht Gewinne!
Wenn der andere seinen Jahresvertrag nicht bekommt, dann liegt das nicht an Dir sondern am AG!!!!
Du bist sicher JAV geworden, weil Du findest, dass man sich für seine Rechte einsetzen sollte. Dann mach es und steh dazu!
Erstellt am 25.05.2007 um 09:33 Uhr von sphinx
@Javmitglied,
ich sehe es wie Lotte.
Du hast dich engagiert und daher einen Anspruch erworben.
Alles andere ist Sache des AG, wie dieser mit anderen tatsächlich umgeht hängt
in keiner Weise von deinem Verhalten ab, auch wenn es so dargestellt wird.
LG
Erstellt am 25.05.2007 um 09:42 Uhr von Angi1
Hallo JAV Mitglied
im Fitting steht unter § 78a RN 15
" Werden dem Azubi lediglich ein befristetes oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Bedingungen angeboten, ist er nicht gehindert, sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Abs. 2 in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis geltend zu machen. Auc kann er in erster Linie seine Weiterbschäftigung nach Abs. 2 verlangen und ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung in einem unberisteten Vollzeitarbeitsverhätnisses als nicht zumutbar ansieht. ( vergl. BAG 16.8.95 AP Nr, 25 zu § 78a BetrVG 1972)."
MfG
Angi1
Erstellt am 25.05.2007 um 09:43 Uhr von Angi1
Hallo JAV Mitglied
im Fitting steht unter § 78a RN 15
" Werden dem Azubi lediglich ein befristetes oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Bedingungen angeboten, ist er nicht gehindert, sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Abs. 2 in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis geltend zu machen. Auch kann er in erster Linie seine Weiterbschäftigung nach Abs. 2 verlangen und ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhätnisses als nicht zumutbar ansieht. ( vergl. BAG 16.8.95 AP Nr, 25 zu § 78a BetrVG 1972)."
MfG
Angi1