Erstellt am 21.05.2007 um 08:16 Uhr von Lotte
rika,
gesetzliche Vorschriften findest Du in § 84 Abs.2 SGB IX. Danach ist der AG verpflichtet, bei langzeiterkrankten MA Maßnahmen zur Überwindung der Krankheit zu ergreifen, soweit es ihm in seinem Rahmen möglich ist.
Es reicht nicht, dass er feststellt, dass ihm nichts möglich ist (z.B. einen anderen Arbeitsplatz anzubieten). Er ist vor Gericht in der Beweispflicht.
Wenn der/die MA gerne einen Aufhebungsvertrag möchte, kann sie mit dem AG über eine Abfindung in Verhandlung treten (such mal über Google, da gibt es zu Abfindung recht viel), sollte sich aber vorher beim Arbeitsamt genau informieren, welche Konsequenzen solch ein Aufhebungsvertrag hat (Sperre, Abfindung muss mittlerweile voll versteuert werden und wird angerechnet).
Erstellt am 21.05.2007 um 08:18 Uhr von baccus
Hallo rika,
wenn ich dich recht verstehe, bekommt die Kollegin momentan Krankengeld.
Die Krankenkasse zahlt ihr 24 Monate.
Der AG hat im Moment keinen Handlungsbedarf, es kostet ihn nichts.
Was heisst ...laut Attest..? Hat sie vielleicht einen Schwerbehindertenstatus?
Erstellt am 21.05.2007 um 08:29 Uhr von sphinx
@Baccus,
wie kommst du auf 24 Monate Krankengeldbezug?
M.W. zahlen Krankenkassen max. 18 Monate KG pro Diagnose, innerhalb eines 3-Jahres-Blocks.
LG
Erstellt am 21.05.2007 um 08:49 Uhr von baccus
@sphinx,
danke für deinen Hinweis,
ich kannte einen Fall (burnout syndrom ) ist schon einige Monate her, da war das so. Man lernt nie aus.
LG
Erstellt am 21.05.2007 um 19:11 Uhr von BMW
Leistungsdauer
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist (siehe Beispiel) und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.
Beispiel: Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund einer Rückenerkrankung (Erkrankung gleicher Ursache):
12. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002
15. März 2002 bis 28. April 2002
10. August 2003 bis 15. Februar 2004
14. März 2005 bis laufend
Die erste Drei-Jahres-Frist verläuft vom 12. Dezember 2001 bis 11. Dezember 2004. Die zweite Drei-Jahres-Frist vom 12. Dezember 2004 bis 11. Dezember 2007.
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2005 besteht somit ein Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen, da eine neue Blockfrist begonnen hat und die Vorerkrankungszeiten aus der ersten Blockfrist somit nicht berücksichtigt werden
Fiktives Beispiel
Krankengeld?
In Kürze werde ich für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben.
Eine Erwerbsminderungsrente ist mir aber bisher nicht bewilligt worden.
Man sagte mir, ich solle mich stattdessen an das Arbeitsamt wenden.
Ich bin aber gar nicht arbeitslos, vielmehr besteht mein Arbeitsverhältnis noch weiter.
Kann das Arbeitsamt von mir verlangen, dass ich meine Beschäftigung beende?
Und: Wird anschließend das Krankengeld in derselben Höhe fortgezahlt?
Antwort:
Wer kein Krankengeld mehr bekommt, der erhält im Anschluss daran von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, wenn noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll in diesen Fällen den weiteren Lebensunterhalt des Betreffenden sichern.
Die Arbeitsagentur zahlt allerdings nicht das Krankengeld weiter, das zuvor die Krankenkasse gezahlt hatte.
Vielmehr besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie dieser üblicherweise im Fall der Arbeitslosigkeit erfüllt wird.
Nicht notwendig ist hierfür, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.