Erstellt am 09.05.2007 um 22:13 Uhr von mokkabohne
Neuwahlen, und damit ggf. einhergehend die Reduzierung der Gremiengröße (siehe § 9 BetrVG) sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
...mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist...
zu veranlassen.
Erstellt am 10.05.2007 um 08:10 Uhr von Frank B.
eine automatische Anpassung der Größe an die AN- Zahl erfolgt nicht! ansonsten siehe oben §13/2 BetrVG.