Erstellt am 07.05.2007 um 14:25 Uhr von Frank B.
Lektüre §14a,17,17a BetrVG!
Der Arbeitgeber ist nicht nach der Genehmigung zu fragen( welcher würde auch freiwillig zustimmen?;-))!
Soweit mir bekannt ist, nehmen nur Wahlberechtigte an der Versammlung teil. Es darf auch ein Sekretär der Gewerkschaft die Versammlung leiten. Die BV ist als Arbeitszeit zu vergüten!
Erstellt am 07.05.2007 um 20:53 Uhr von Heini
Zu einer Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft alle Arbeitnehmer des Betriebes einladen. Für diese Versammlung bedarf es keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist lediglich über die Versammlung zu informieren, damit er entsprechend disponieren kann.
Diese Versammlung darf nicht behindert oder verhindert werden.
Leitende Angestellte und der Arbeitgeber haben auf dieser Versammlung nichts zu suchen. Nehmen die Genannten trotzdem teil, sollten sie aufgefordert werden die Versammlung zu verlassen. Verlassen leitende Angestellte und Arbeitgeber trotz Aufforderung die Versammlung nicht, währe dies ein Grund die Versammlung abzubrechen.
Wurde die Versammlung verhindert oder aus genannten Gründen abgebrochen, sollten die drei Einladenden sofort beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstand beantragen.