Erstellt am 07.05.2007 um 12:02 Uhr von biberrat
Hallo Bacchus,
schon zwei Mitarbeiter bilden ein Kollektiv.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 07.05.2007 um 12:08 Uhr von baccus
Danke Biberrat,
Gl bestreitet das.
Hintergrundinfo von 70 MA bekommen 3 MA eine ÜTV Lohnerhöhung.
Gruß
baccus
Erstellt am 07.05.2007 um 12:58 Uhr von peters
Naja, wenn zwei Leute zusammen Kaffe trinken gehen, dann kann das eine kollektive Maßnahme sein. ;-))
Ich vermute aber, dass hier eher die Frage nach einer KollektivRECHTlichen Maßnahme gemeint ist. (Im Bereich Arbeitsrecht)
Kollektivrechtlich ist alles, was auf einer Rechtsgrundlage beruht, die für ALLE (oder zumindest eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten) allgemein gilt. Darunter fallen also Tarifverträge, Gesetze oder Betriebsvereinbarungen.
Individialrechtlich ist dagegen alles, was in einer individuellen Regelung (z.B. Arbeitsvertrag) bestimmt wird. Hier hat der BR also keine Karten im Spiel.
Es kann also durchaus sein, dass eine kollektivrechtliche Angelegenheit in einem speziellen Fall nur einen einzigen Arbeitnehmer betrifft. Beispiel Mitbestimmung bei einem Arbeitszeitplan. Und es kann sein, dass eine Maßnahme hundert AN betrifft, aber dennoch Individualrecht ist.
Dein Beispiel übertarifliche Lohnerhöhung: deine GL könnte Recht haben. Denn es ist ja eine Vereinbarung, die außerhalb des TV individuell mit den Betroffenen vereinbart wird. Auch wenn es 50 Betroffene sind, wäre es (meines Erachtens) trotzdem eine IndividualRECHTliche Sache.