Erstellt am 30.04.2007 um 11:06 Uhr von Mona-Lisa
@anna88,
der § 78a BetrVG beantwortet deine Fragen... :-))
Erstellt am 30.04.2007 um 12:57 Uhr von Angi1
Hallo anna88,
Du musst einen schriftlichen Antrag auf Übernahme nach § 78a innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung deiner Ausbildung stellen. Dieser Antrag muss spätestens am letzten Tag deines Ausbildungsverhältnisses beim AG vorliegen.
MfG
Angi1
Erstellt am 01.05.2007 um 15:54 Uhr von burghardt
Die Frage wäre auch noch, ob mit Deiner Abschlussprüfung Dein Ausbildungsverhältnis beendet ist? Da gilt in d. Regel nicht das Datum des Ausbildungsvertrages, sonderen der Tag der letzten bestandenen Prüfung bzw. das Datum des Abschlusszeugnisses. Ansonsten wie Angi1 sagt, 3 Mon. vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Solltest Du den Antrag schon vorher gestellt haben, ist das kein Schaden, aber Du mußt es dann nochmal tun. Der AG muß Dich dann übernehmen oder beim ArbG beweisen, das die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Das ist zumindest bei größeren Betrieben äußerst schwierig, zumal dort in d. Regel immer Stellen ausgeschrieben sind.