Erstellt am 29.04.2007 um 20:30 Uhr von Lotte
Klaus,
erstmal würde ich Deine Bedenken im Gremium diskutieren.
Wenn das nicht hilft solltest Du Dich an die Gewerkschaft wenden, denn die hat bei solch einer BV sicherlich ein Interesse daran, diese für nichtig erklären zu lassen.
Für ein 23er Verfahren reicht das aber m.E. nicht.
Erstellt am 29.04.2007 um 20:40 Uhr von klaus.leisten
Lotte,
was heisst mit Einschränkung? Ich habe nun meine 6. Sitzung hinter mir und drehe bald durch.
Diese Leute wissen nicht einmal die einfachsten Dinge die ich mal auf dem B1 gelernt habe.
Erstellt am 29.04.2007 um 20:49 Uhr von burghardt
§ 77 Abs. 3: der Inhalt von BV darf nicht oder nicht übleicheweise durch Tarifvertrag geregelt sein, es sei denn, der TV läßt dies ausdrücklich zu.
Gegenstand von BV können sein
1 betriebliche Regelungen,
2 betriebsverfassungsrechtliche Regelungen
3 arbeitsvertragliche Regelungen
Nach der Vorrangtheorie ist daher der Abschluss von BV's in den Fällen des § 87 BetrVG zulässig, wenn keine tarifliche Regelung besteht. Heißt im Umkehrschluß, BV nur wenn der TV zu dem abgeschlossenen Thema keine Regelung vorsieht, oder eine BV ausdrücklich zuläßt.
Erstellt am 29.04.2007 um 20:57 Uhr von Mona-Lisa
@klaus.leisten,
du schiesst völlig über's Ziel hinaus. Schalt mal nen Gang zurück!
Versuch doch erst mal, Dir fundiertes Wissen anzueignen, statt nach "6 Sitzungen" eine Revolte anzuzetteln.
Versteh mich nicht falsch, aber du hattest in deinem anderen Thread nicht mal verstanden, was eine qualifizierte Mehrheit ist.
Tut mir leid, aber mit deinem Wissen ist es auch nicht weit her....
Hier im Forum kann niemand hellsehen (ausser vielleicht diejenigen, die im Besitz der berühmten Kristallkugel sind)
Keiner weiss, was in eurer Betriebsvereinbarung falsch gelaufen sein soll.
Nimm den Rat von Lotte an und wende Dich an deine zuständige Gewerkschaft, die kann dir sicher Tipps für weitere Schritte geben.
Und ganz wichtig! Der BR I ist nicht das non plus ultra, sondern stimmt neue BR's erst mal auf das neuerworbene Ehrenamt ein... ;-))
Erstellt am 29.04.2007 um 21:11 Uhr von klaus.leisten
mona-lisa,werde deinen rat sicher beherzigen.
möchte aber gerne mal eines klarstellen.
ich kann schon beurteilen das in einer bv.( Flexizeit) in der steht das den arbeitnehmern 20 stunden am jahresende gekappt werden,ohne bezahlung,ohne freizeitausgleich nicht rechtlich durch den br.vertretbar seien kann.
Erstellt am 29.04.2007 um 21:16 Uhr von klaus.leisten
sp...., ich komme da nicht rein. unerlaubtes zeichen im nicknamen?
Erstellt am 29.04.2007 um 22:10 Uhr von paula
@klaus
Deine vorletzte Antwort zeigt wie recht Mona-Lisa hier hat. Man wird in Deutschland sicher 1000-fach BV´s finden die Zeitguthaben am Ende des Bezugsjahres abschneiden. Und diese BV´s haben nicht alles arbeitgeberorientierte BR´s abgeschlossen. Bei diesen BV´s ist ja immer die spannende Frage was passiert mit den Zeitguthaben und welche Verfahrensweisen gibt es um die Guthaben abzubauen. Ob das alles immer gleich gegen den TV verstößt? Muss man im stets Einzelfall prüfen! Die bist hier auf einem schwierigen Terrain unterwegs. Ob dafür eine Grundschulung ausreicht? Falls Du Gewerkschaftsmitglied bist geh mal bei dem Verein vorbei. Sicher kein schlechter Ansatz.
Ansonsten laß es doch darauf ankommen. Arbeite fleißig und habe am Jahresende 30 Std. auf dem Konto. Wenn das alles so TV-widrig ist findest Du ganz schnell ein ArbG dass deinem Anliegen statt gibt udn so die BV indirekt zu fall bringt