Erstellt am 29.04.2007 um 20:01 Uhr von Kölner
@BUDDI
Einstweilige Verfügung?
Erstellt am 29.04.2007 um 20:04 Uhr von BUDDi
Jep das wollte ich sowieso morgen regeln beim Anwalt Termin dafür hab ich schon...
Wollte mal selber Nachlesen was man da noch machen kann bevor ich die ganz Harte Nummer nehmen muss...
Erstellt am 29.04.2007 um 22:14 Uhr von paula
@BUDDi
verstehe Deinen Sachverhalt noch nicht ganz. Hat Dein AG dem BR die Änderungskündigung vorgelegt? Was hat dieser dazu gesagt? Wenn der BR zugestimmt hat, wäre das Verhalten des AG ja formal erst einmal ok. Was kann der AG dazu wenn die Gerichte so bummeln (flapsig ausgedrückt)....
Erstellt am 29.04.2007 um 22:24 Uhr von BUDDi
Hi dachte es ist klar was ich da gepostet habe...
Steht doch da,das wir der Änderungskündigung nicht zugestimmt haben im ersten Satz.
BUDDi
Erstellt am 29.04.2007 um 22:58 Uhr von Heini
Die Änderungskündigung wurde ja zwecks Überprüfung durch das Arbeitsgericht unter Vorbehalt angenommen. Somit gelten bis zum Ablauf der Probezeit die Bedingungen des alten Arbeitsverhältnis weiter. Mit Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dann unter den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten!
Änderungskündigung mit der Begründung einer Lohnreduzierung scheitern üblicherweise vor dem Arbeitsgericht.
Ich gehe davon aus, dass eine einstweilige Verfügung vom Arbeitsgericht nicht angenommen wird, da Du hier ja nur das fehlende Gehalt einklagen möchtest und somit keine Eilbedürftigkeit aus der Sicht des ArbG vorliegt.
Erstellt am 29.04.2007 um 23:32 Uhr von paula
Wenn der BR nicht zugestimmt hat ist die Kündigung eh schon tot. Daher verstehe ich den Sachverhalt ja nicht so ganz. Ist der AG so irre und spricht die Kündigung ohne Zustimmung aus? Kein Zustimmungsersetzungsverfahren? Und was für Unsinn erzählt der Arbeitsrichter? Der könnte doch gleich bei den Formalien einsteigen.... Irgendwas paßt hier nicht....
Erstellt am 29.04.2007 um 23:47 Uhr von BUDDi
Hi ihr alle
Also nochmal
Es ist ein Betriebsratsmitglied der Outgesourst werden sollte und dem wiedersprochen hat.
Darauf hat der AG eine Änderungskündigung an den BR gestellt der das abgelehnt hat (50% Lohnkürzung,usw.)
Die Änderungskündigung sollte Fristgerecht zum 1.4.2007 Laufen,aber das BR Mitgleid hat geklagt.
Bei dem Gütetermin sagte der Richter dem AG das sie es vergessen könnten mit der kürzung von 50% und der Stelle im niedrichstem Lohngefüge der Firma und das sie bei einem Angebot schon bis zu ihrer Schmerzgrenze gehen müssten.
Darauf hat der AG ein zweites Angebot gemacht dem das BR Mitglied aber ausgeschlagen hat weil es auch da nicht viel besser war.
Jetzt kommt es wohl zum Kammertermin in ca 4 Monaten erst.
Der AG hat dennoch ohne Angaben von Gründen oder einer Info dem BR Mitglied zum 30.4.2007 eine Lohnkürzung von fast 50% gegeben.
Die Frage ist doch kann er das machen und wonach ist er bei seinen Berechnungen was die Kürzung angeht gegangen.
Eine Kürzung von fast 50% dem der Richter im Gütetermin schon sofort abgelent hatte kann es ja nicht sein also muss der AG es dennoch aus Bock gemacht haben oder aus Dummheit keine Ahnung was der sich dabei gedacht hat.
Fakt ist erst in ca. 4 Monaten wird das Gericht entscheiden was aus der Änderungskündigung wird und ob nicht sogar eine Stelle freigekündigt werden muss falls der AG keine mehr haben sollte...
Erstellt am 29.04.2007 um 23:57 Uhr von paula
aber wo bleibt das Zustimmungsersetzungsverfahren des AG? Ohne das ist die Kündigung unwirksam...
Erstellt am 30.04.2007 um 00:04 Uhr von BUDDi
Zustimmungsersetzungsverfahren nichts davon gehört oder gesehen...:-)
Er meint er müsste nicht in vorkasse gehen mit dem Gehalt,weil wenn das BR Mitglied velieren sollte würde es so oder so weniger verdienen als vorher,sowas in der Art...heheheheehehe
Und er müsste sich sonsrt das geld ja wieder zurück holen also macht er es gleich denke in die richtung geht das ganze.
Fakt ist das eine Entscheidung in ca 4 Monaten getroffen wird,und das das BR Mitglied eine sehr gute Chance hat auf eine Stelle im Unternehmen so oder so...
Erstellt am 30.04.2007 um 11:43 Uhr von AO
Also BUDDi:
1. Eine MA-Kündigung die der BR verneint hat ist anfechtbar. Der AG muss hier die Stellungnahme des BR's beifügen. Tut er's nicht, ist die Kündigung aus Formgründen nichtig.
2. Eine BRM-Kündigung geht ebenfalls nur mit Zustimmung des BR's. Sollte der AG die Kündigung gegen den Willen des BR's dennoch durchziehen wollen, dannmuss er sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht holen. Dies kannst Du im Kündigungsschutzgesetz nachlesen. Wenn er dies nicht tut, und trotzdem die Kündigung ausspricht, dann ist dies ebenso nichtig. Ebenfalls aus formalen Gründen. Jeder Arbeitsrichter hat hier sofort die Formverletzung zu erkennen und entsprechend zu handeln. Was dann hier vorgegeben ist weiss ich allerdings nicht.
Aufgrund Deiner Situation würde ich den Weg der Einstweiligen Verfügung gehen und die Nichtigkeit der Kündigung forciert erklären lassen.
Ich hoffe, dass diese kurze Erklärung erstmal ausreicht...
AO
Erstellt am 30.04.2007 um 12:41 Uhr von Fritz
Hallo Buddy
ich denke das sich der AG in Annahmeverzug befindet bis das uRTEIL VORLIEGT
Gruss Fritz
Erstellt am 22.07.2007 um 09:25 Uhr von Thilo1962
Hallo Buddy.
seit wann gibt es denn für BRM eine Änderungskündigung ? Ein BRM hat umfassenden Kündigungsschutz, allenfalls ist eine ausserordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. Diebstahl, sexuelle Belästigung usw. denkbar, die aber auch garnichts mit der Tätigkeit als BRM zu tun haben darf. Eine außerordentliche Änderungskündigung kennt unsere Rechtsordnung nicht. Dein Arbeitgeber ist schlecht beraten, die ganze Aktion ist nichtig, soweit sie ein BRM betrifft.
Erstellt am 22.07.2007 um 09:48 Uhr von pirat
Thilo1962
Dem BR liegt eine Änderungkündigung vor zum 31.3.2007 .....
wie dem auch sei, wir schreiben das Jahr
"Anno domini 2007 22.o7.o7"
Erstellt am 22.07.2007 um 09:53 Uhr von Dudde
Hallo Leute
Macht's doch nicht so kompliziert.;-)
1.) Verfahren läuft, aber das kann dauern.
2.) Natürlich kann der AG das machen " 50% Lohnkürzung" (ob er damit durchkommt wage ich zu bezweifeln.)
3.) Da er jetzt die Lohnkürzung einfach durchgesetzt hat bleibt
erstmal nichts anderes, als den fehlenden Lohn einzuklagen (dürfte kein Problem sein).
4.) Das war's.
Gruss Dudde