ich habe eine grundsätzliche Frage zur Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG:

Gilt diese Mitbestimmungspflicht auch für Beurteilungskritierien, die bereits vor der Konstituierung unseres neu gegründeten Betriebsrates vom Arbeitgeber verwendet wurden, d.h. kann der Betriebsrat hier Änderungen fordern oder ist die Mitbestimmung nur relevant, wenn es neue Beurteilungskritierien gibt bzwl die bisherigen geändert wurden?