Hallo an alle,
habe eine Frage zum § 95 Betriebsverfassungsgesetz.
In § 95 Abs.2 steht, das der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlagen kann. Zählen zu den 500 Arbeitnehmern die Leiharbeiter dazu oder werden die hier nicht mitgezählt.

Danke für Antworten

Gruss

Baehr6