Erstellt am 19.04.2007 um 11:32 Uhr von Catweazle
rizzla,
wenn ihr dem AG mitteilt, dass ihr es euch anders überlegt habt, wird er wohl kaum das ArbG bemühen.
Erstellt am 19.04.2007 um 11:47 Uhr von rizzla
Ist es rechtlich kein Problem, seine Meinung nach der Frist zu ändern?
Erstellt am 19.04.2007 um 11:58 Uhr von Biberrat
@rizzla,
also jetzt lasst doch mal die Kirche im Dorf.
Euer AG will einstellen sonst hätte er Sie Euch ja nicht vorgelegt.
Also Gespräch mit AG und dann Neuen Beschluss fassen, wenn noch
arbeitgeberseitig Bedarf an dieser Arbeitskraft besteht.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 19.04.2007 um 14:52 Uhr von DocPille
Wenn ein Beschluss noch nicht durchgeführt wurde,kann er rückgängig gemacht werden.
Erstellt am 19.04.2007 um 20:53 Uhr von Heini
Ob in diesen Fall der Beschluss des Betriebsrats nach Ablauf der Anhörungsfrist einfach rückgängig gemacht werden kann, auch wenn er noch nicht umgesetzt wurde, möchte ich stark bezweifeln.
Will der Arbeitgeber und der Betriebsrat auf der sicheren Seite sein, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Betriebsrat nochmals zu der geplanten Einstellung anzuhören. Nun kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber seinen neuen Beschluss mitteilen. Somit ist dann rechtlich alles korrekt gelaufen.
Die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht ist somit überflüssig.
Erstellt am 20.04.2007 um 09:59 Uhr von DocPille
@Heini
Fitting 22.Auflage §33 Rn45
Erstellt am 21.04.2007 um 15:48 Uhr von Heini
DocPille,
was schreibt den Herr Fitting in seiner 22. Auflage.
Es gibt in Deutschland ca.: 160 Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz und da sind sicherlich einige Kommentare bei, die eine andere Rechtsansicht als Herr Fitting haben.