Erstellt am 17.04.2007 um 12:18 Uhr von Kölner
@Lotus
Das ist ein wenig viel zu klären!
Vor allem Ihr bewegt Euch im Individualrecht. Kollektiv könnt Ihr gar nichts regeln!
Bei Bedarf musst Du über email kommen.
Achja: Die LOB umwandeln geht so wie sie im TVöD steht gar nicht umzuwandeln!
Erstellt am 17.04.2007 um 13:44 Uhr von waschbär
Lotus.
http://www.tvoed-office.de/DataCenter/News/1158311223.23/Downloads/Dienstvereinbarung.pdf
p.s laut RA den ich aber nur ganz kurz gesprochen habe und nicht sicher bin ob er mich richtig verstanden habe > Wer kein Leistungentgeld will bekommt auch keins und darin besteht auch die Gefahr (weniger Geld) ???
Erstellt am 17.04.2007 um 14:38 Uhr von Lotus
Hallo Kölner,
was heißt "LOB umwandeln geht so wie sie im TVöD steht" gar nicht umzuwandeln?
Ich weiß, dass es sich um ein Individualrecht handelt, aber es wurde dem BR zur Zustimmung vorgelegt.
Jetzt haben wir gesehen, dass es in der Pflege unterschiedliche Arbeitsverträge gibt.
In einem steht: Die Bestimmungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen - hier wäre es die dynamische Überweisung.
In anderen Verträgen steht: Soweit in diesen Allgemeinen Arbeitsbedingungen auf Regelungen des BAT Bezug genommen wird, gilt der BAT in seiner jeweiligen Fassung. Welcher Anspruch ergibt sich hier bei Übernahme des TVöD?
In der Hauswirtschaft, wird Bezug auf MTL 2 genommen.
Gruß Lotus
Erstellt am 17.04.2007 um 19:29 Uhr von JoK
Hallo waschbaer,
> http://www.tvoed-office.de/DataCenter/News/1158311223.23/Downloads/Dienstvereinbarung.pdf
*Diese* Dienstvereinbarung sollte _kein_ Personalrat unterschreiben, da hier im wesentlichen nur die Vorstellungen der KAV verwirklicht werden.
> p.s laut RA den ich aber nur ganz kurz gesprochen habe und nicht sicher bin ob er
> mich richtig verstanden habe > Wer kein Leistungentgeld will bekommt auch keins
> und darin besteht auch die Gefahr (weniger Geld) ???
Die Leistungsentgelte nach § 18 TVoeD werden aus "umgewandelten Entgeltbestandteilen" finanziert (z.B. durch den Wegfall des Urlaubsgeldes). Im Klartext: die Beschaeftigten finanzieren das Budget fuer die Leistungsentgelte und duerfen sich dann wieder einen Anteil erarbeiten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, der - z.B. im Rahmen des Systematischen Leistungsbewertung (SLB)- die ueber dem Durchschnitt liegende Leistung nicht erbringt weniger Geld erhaelt. Diese Leistungsentgelte werden _zusaetzlich_ zum normalen Entgelt gewaehrt.
Ob die Teilnahme am System der Leistungsentgelte freiwillig ist duerfte von der abgeschlossenen Dienstvereinbarung abhaengen. Laut § 18 TVoeD ist nur der Abschluss einer Zielvereinbarung freiwillig, die SLB unterliegt tarifvertraglich nicht dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim