Erstellt am 16.04.2007 um 12:14 Uhr von pit47
Hallo vip3k,
eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Vor der Kündigung ist der BR anzuhören (§ 102 BetrVG).
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst für den AN, wenn dieser länger als 6 Monate im Betrieb war.
Erstellt am 16.04.2007 um 12:18 Uhr von BIM
Der BR spielt gar keine Rolle. Er sollte max. unterrichtet werden. Wer in der Probezeit gekündigt wird unterliegt nicht dem Kündigungsschutzgesetz, ergo auch kein Veto des BR möglich. Wir haben das zwar trotzdem gemacht und auch was erreicht, aber nur mit viel Feilschen um Arbeitszeiten und laaangen Widersprüchen. Der AG muss sich nicht nach dem BR richten, wie bei jeder Kdg.
Erstellt am 16.04.2007 um 12:21 Uhr von vip3k
danke pit47 & BIM,
ich bekomme nun auf den Deckel, weil unser AG dem AN in der Probezeit gekündigt hat, ohne den BR zu unterrichten.
Klar ist es mir das der BR bei jeder Kündigung gehört werden muß, aber auch in der Probezeit?
Erstellt am 16.04.2007 um 12:28 Uhr von Werner
Der BR ist vor "JEDER" Kündigung zu hören!
Erstellt am 16.04.2007 um 12:29 Uhr von biberrat
Hallo vip3k,
der BR ist vor jeder Kündigung zu hören, geschieht dies nicht,
ist die Kündigung allein aus diesem Grunde unwirksam.
Auch Kdg. in der Probezeit unterliegen dem Anhörungsrecht des BR.
Siehe dazu DKK § 102 BetrVG Abs.III Rdn.43 auch wenn § 1 Abs.1
KSchG nicht greift.
Grußß
Biberrat
Erstellt am 16.04.2007 um 12:30 Uhr von Mona-Lisa
@vip3k,
ob Probezeit oder nicht, der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung gehört werden!
§ 102 BetrVG - III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1)
".... Dass die Anhörung unter Nennung der Kündigungsgründe auch bei Kündigungen von AN erforderlich ist, die – weil noch keine 6 Monate beschäftigt – noch keinen Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG genießen (Rn. 104), bedeutet einen gewissen Schutz gegen begründungslose Willkür in solchen Fällen. Zu beklagen, § 102 werde in dieser Hinsicht aus einer »kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutznorm« zu einer »Bestandsgefährdungsnorm für Unternehmen« (Schwerdtner, Anm. zu BAG 8. 9. 88, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 73), überzeugt auch als Polemik nicht.
Kommentar Däubler
Erstellt am 16.04.2007 um 14:15 Uhr von Kölner
@BIM
Ich möchte Dir einen BR-Grundkurs zu personellen Einzelmassnahmen empfehlen!
Erstellt am 16.04.2007 um 14:48 Uhr von BIM
Kölner,
die hatte ich schon, mit einer seeehr kompetenten Semi-Leiterin, und mal ehrlich, das MBR bei Kündigungen ist doch wohl ein Scherz auf Kosten der AN. Wenn der AG nich will, dann will er nich...
Erstellt am 16.04.2007 um 14:55 Uhr von Kölner
@BIM
Mal im Ernst:
Der BR MUSS unterrichtet werden. Eine Kündigung kann es demnach natürlich trotzdem geben. Aber es ist ja schon mal gut, dass die Feudalherrschaft ein wenig mit dem § 102 BetrVG eingeschränkt wird.
Im einzelnen hiess es bei Dir:
"Der BR spielt gar keine Rolle."
Stimmt so nicht!
"Er sollte max. unterrichtet werden."
Er MUSS unterrichtet werden!
"Wer in der Probezeit gekündigt wird unterliegt nicht dem Kündigungsschutzgesetz, ergo auch kein Veto des BR möglich."
Veto gibt es grundsätzlich nicht. Aber der BR MUSS trotzdem gehört werden!
"Wir haben das zwar trotzdem gemacht und auch was erreicht, aber nur mit viel Feilschen um Arbeitszeiten und laaangen Widersprüchen."
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
"Der AG muss sich nicht nach dem BR richten, wie bei jeder Kdg."
Das stimmt.
Erstellt am 16.04.2007 um 20:48 Uhr von Heini
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündungsgründe informiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Die Probezeit dient der wechselseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien. Vor diesem Hintergrund kann es für eine Probezeitkündigung ausreichen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung veranlasst haben, mitteilt. Kommen mehrere Kündigungsgründe in Betracht, so führt daher das Verschweigen eines einzelnen (weiteren) Kündigungsgrunds nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Quelle: Urteil des BAG vom 16.09.2004 2 AZR 511/03 Pressemitteilung des BAG
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 2 AZR 511/03
Erstellt am 16.04.2007 um 21:24 Uhr von Kölner
@Heini
Was reitet Dich eigentlich, jedesmal eine "Subsummierung mit einer x-fachen Wiederholung zu posten?
Manchmal verstehe ich Dich einfach nicht...
Erstellt am 17.04.2007 um 08:04 Uhr von vip3k
@all,
vielen Dank an alle.
Gruß
vip3k
Erstellt am 17.04.2007 um 09:05 Uhr von BIM
kölner,
hast ja recht mit deinen Aussagen und mit
" muss max. informiert werden"
meinte ich , ja ! info ist notwendig und verpflichtend und natürlich ist der BR eines der wichtigsten Organe zum Schutz der AN, und ich denke denoch, dass uns BRlern ne Menge Steine in den Weg gelegt werden, denn das BetrVG hat ne dringende Überarbeitung nötig, um sich den heutigen Gegebenheiten anzupassen und ich bin oft gefrustet, wenn ich bei Kdg. nicht weiter komme, als bis zum Arbeitsgericht
Erstellt am 17.04.2007 um 12:42 Uhr von Benno_BRB
ähm...,
ist es nicht so, dass der BR VOR jeder Kündigung anzuhören ist?!
Steht da etwa irgendwo was über Einschränkungen wie Probezeit, Frühlingszeit, Schlafenszeit...?
Der Gesetzgeber sieht lediglich die Fristen vor, in welcher der BR eine wirksame Stellungnahme zur Kündigung abzugeben hat. Falls der BR keine Position bezieht, kann der AG diese auch nicht der Kündigung beifügen. Hierzu ist er - wiederum gesetzlich - verpfichtet.
Wenn man das Gesetz richtig liest, dann dürfte es hier wohl keine Fragen um eine Auslegung geben! Aber was solls. Solche Diskussionen haben mir auch immer geholfen mein Wissen zu erweitern.
@ Kölner: Moins mein Freund! Lebe auch noch! Deine E-Mail ist mir abhanden gekommen! Sorry! Würde mich über ein Lebenszeichen freuen! UND Ich glaube mich zu erinnern, dass Heini sich letztlich geoutet hat, dass er weder ein BRM noch ein Gew-Mtgld. ist. Vielleicht ist er nicht mal ein Er sondern eine "Geschäftsführerin" ;-)
Benno
Erstellt am 17.04.2007 um 12:59 Uhr von waschbär
Benno_BRB,
wie meinst du das mit dem Heini ?????????
ich hatte schon das gefühl das heini eine such-kopie und paste maschiene ist , aber deine these könnte auch passen aber leider muss ich Sie wegen Frauenfeidlichkeit ablehnen.
Erstellt am 18.04.2007 um 07:58 Uhr von Benno_BRB
Nee das war definitiv nicht frauenfeindlich!!!!!!!!!!!!!
Das war nur eine Erweiterung der Möglichkeiten Heinis Identität zu erklären. Er sitzt hier im Forum gibt von Zeit zu Zeit - für den Ein und den Anderen von uns - unverständliche entsinnende Thesen und Kommentare ab und regt uns zum Nachdenken an.
Selber hat er sich schon geoutet als "therapieresistent". Kein BRM, kein Seminar ...
Aber wenn wir ihn nicht hätten, dann hätten wir hier weniger zu diskutieren und wenn wir durch solche Diskussionen unser Wissen erweitern, dann hat - wie eben alles im Leben - auch dies seinen guten Zweck!
Also Alles in Allem: Schön dass es [den] - hiermit gebe ich meine Vermutung ab, dass Heini dem männlichen Geschlechts angehört! - Heini gibt!
Guten Morgen!
Benno