Guten Tag liebe Gemeinschaft,

so kurz vor dem Wochenende haben wir noch eine Verständnisfrage zum o.g. §.

Und zwar steht dort =
"in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,"

Angenommen wir haben 241 Arbeitnehmer, welche Zahl ist den ausschlaggebend für den erzwingbaren Sozialplan?

48 Arbeitnehmer (also 20 von Hundert = 20 % von 241 Arbeitnehmern) oder reichen hier auch schon die mindestens 37 Arbeitnehmer aus?

Oder gem. Unterpunkt 3 =
"in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,"

Jetzt haben wir mal 256 AN, was ist da denn die Grenze? 38 AN (= 15 % von 256 AN) oder mind. 60 AN?

Wir stehen gerade mächtig auf dem Schlauch...vielen Dank deshalb.