Erstellt am 03.04.2007 um 15:10 Uhr von Heinz
Schau doch mal, ob Ihr nicht die Zustimmung nach § 99 (2) Nr. 3 verweigern könnt.
Erstellt am 03.04.2007 um 15:27 Uhr von Konrad
Hallo Mixman
1.Der Arbeitgeber hat bei der Einstellung des Praktikanten dessen Einsatz zu benennen, dies darf nicht zum Nachteil, der Beschäftigten führen. Das kann ein Grund sein die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr.3 BetrVG zu verweigern.
2.„Für die Stammfahrer unserer Firma ist schon zu wenig zu fahren“ Es gibt doch nach BGB
vertragliche Pflichten Arbeitsstunden hat der AN zu erbringen und festgelegter Lohn / Gehalt der AG zu bezahlen. Diese beide Pflichten hat AG und AN einzuhalten.
Oder sprechen wir von Überstunden /Mehrarbeit ? Das wäre evtl keine vertragliche Leistung.