Erstellt am 29.03.2007 um 12:13 Uhr von Angi1
Hallo Ulrike,
siehe dazu im Fitting zu § 33 RN 37
"Wird ein BR Mitglied durch einen Beschluss des BR in seiner Rechtstellung als Arbeitnehmer oder als BRMitgl. persönlich und unmittelbar betroffen ( zB. personelle Maßnahmen wie Beförderung, Versetzung und Kündigung, oder ein Antrag auf Ausschließung aus dem BR nach § 23 Abs. 1 Satz 2) hat es bei diesem Beschluss kein Stimmrecht. Gleiches gilt z.B. bei personellen Maßnahmen betr. den Ehegatten eines BR Mitgl. Dies folgt aus dem allgemeinem Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Bei bloßen Organisations oder Geschäftsführungsentscheidungen des BR, die die Rechtstellung des BR als solche nicht tangieren wie z.B. bei der Wahl oder Abberufung des BR Vorsitzenden, der Mitglieder des Betriebsausschusses oder des GBR oder beim Beschluss über die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, gilt dies nicht."
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2007 um 12:14 Uhr von Werner
Bei einer Beratung wohl eher nicht nötig aber wenn die Beratung einen Beschluß nach sich zieht.
Schau mal im Kommentar zum BetrVG zu § 33.
Erstellt am 29.03.2007 um 12:57 Uhr von Mona-Lisa
@Werner,
lt. DKK soll das BR-Mitglied auch von der "vorhergehenden Beratung ausgeschlossen sein"
§ 33 Rd. 20 BetrVG DKK
Was bringt es, wenn der Betroffene mitberät! Er soll lt. Gesetz keine Meinung in die Diskussion bringen können!
Erstellt am 30.03.2007 um 06:45 Uhr von Werner
@ Mona-Lisa,
hab ich doch geschrieben:
aber wenn die BERATUNG einen Beschluß nach sich zieht.