Erstellt am 29.03.2007 um 11:33 Uhr von timo
Hallo, gib mir mal bitte deine e-mail adresse, damit ich dir meine nummer senden kann.
dann können wir besser über dieses Thema reden.
Gruß Timo.
Erstellt am 29.03.2007 um 11:46 Uhr von neckygliss
Hallo Timo,
hier meine priv. Email: BIG_PTR@web.de, bis gleich
Erstellt am 29.03.2007 um 13:36 Uhr von neckygliss
Hallo zusammen,
kann mir jemand helfen??
@Timo: Telefon-Nr?? Wann??Danke!!!
Erstellt am 29.03.2007 um 17:55 Uhr von Paulchen
Hallo,
Verstöße gegen die Geheimhaltung (von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen) ist eine grobe Pflichtverletzung und kann zum Ausschluss aus dem BR führen § 23 Abs 1 (Satz 2 für euch wichtig) BetrVG, leider könnt ihr ohne gerichtliche Entscheidung nichts machen, besser wäre es, er legt sein Amt freiwillig nieder. Vielleicht könnt ihr ihn auf § 120 BetrVG hinweisen . Auf jeden Fall werden Verstöße gegen § 79 (auf Antrag) strafrechtlich verfolgt (Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr). Vielleicht tritt er bei der Aufzählung der Folgen freiwillig zurück. Bei schuldhaften Bruch der Schweigepflicht kann der AG Schadensansprüche geltend machen § 823 BGB
Über die Geiheimhaltungspflicht der BR Mitglieder geht das Gesetz auch über den § 79 Betr VG hinaus. ( z.B. Preisgabe persönlicher Verhältnisse AN (§ 99 BetrVG, §102 BetrVG und §120 BetrVG), Verhandlungen eines AN(§82 Abs2 BetrVg), Inhalt der Personalakten, Datengeheimnisse, betriebsinterne Angelegenheiten)
Wünsche euch morgen viel Glück, wird sicherlich keine einfache Sitzung.
Gruß Paulchen
Erstellt am 29.03.2007 um 18:14 Uhr von Lotte
neckygliss,
letztendlich kommt es immer darauf an, welcher Art die "vertraulichen Informationen" waren.
Däubler dazu im § 79, BetrVG unter RN 6 "Der Schweigepflicht unterliegen nur objektive Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hierunter sind Tatsachen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des UN stehen, nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten Willen des AG (UN) geheim gehalten werden sollen und deren Geheimhaltung – insbesondere vor Konkurrenten – für den Betrieb oder das UN wichtig ist."
und unter § 82, BetrVG RN 13: "Schutzgut sind allein Persönlichkeitsrechte des AN. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht kann u. U. die Bestrafung nach § 120 Abs. 2 nach sich ziehen, vor allem, wenn das BR-Mitglied unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich des AN gehörendes Geheimnis offenbart. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen BR-Mitgliedern, es sei denn, dass der AN das BR-Mitglied von der Schweigepflicht befreit "
Erstellt am 29.03.2007 um 19:56 Uhr von sphinx
@neckygliss, hallo
"Hallo zusammen, kann mir einer helfen, solch einen Fall hatten wir noch nicht.."
Hier im Forum hatten wir es schon, guckst du in der Suchfunktion ( 2x eingeben):
"Geheimhaltungspflicht". ;-)
Vermutungsmodus an:
Ich meine nicht, dass a. ein " Betriebsgeheimnis" verraten wurde
b. das Ganze scheint mir unlogisch, d.h. fingiert
Ist es vorstellbar, dass nicht er sondern die Zeugen lügen?
Versucht bitte neutral oder für den BR zu sein und lasst mal hören, wie es weiterging. :-)
LG